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Kleingeld in einem Portmornee

Rückkehr aus Corona-Risikogebiet

Haben Reiserückkehrer Anspruch auf Lohnfortzahlung?

Immer mehr Urlaubsorte werden zu Corona-Risikogebieten. Ob Arbeitnehmer Anspruch auf Lohnfortzahlung haben, hängt von zwei entscheidenden Faktoren ab.

Im In- und Ausland werden täglich mehr Regionen zu Corona-Risikogebieten erklärt. Auch während des Urlaubs können Orte zum Risikogebiet werden. Verordnungen der Bundesländer regeln, was bei der Rückkehr zu tun ist. In den meisten Fällen müssen Rückkehrer zunächst 14 Tage in Quarantäne. Diese darf in Ausnahmefällen bei Vorlage eines negativen PCR-Tests vorzeitig beendet werden.

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Doch was gilt für Arbeitnehmer, die aus Risikogebieten kommen? Wann haben sie Anspruch auf Lohnfortzahlung? Laut Rechtsanwältin Vanessa Ulfig von anwalt.de müssen zwei Szenarien unterschieden werden:

Fall 1: Der Arbeitnehmer weiß vor der Abreise, dass der Urlaubsort Risikogebiet ist und kann nach der Rückkehr aufgrund der – wenn auch symptomfreien - Quarantäne keine Arbeitsleistung erbringen. In dem Fall entfällt laut anwalt.de die Lohnfortzahlung, da ein Verschulden an der Situation vorliegt. Wer aufgrund von Symptomen nicht arbeiten könne, bekomme nur dann eine Lohnfortzahlung, wenn „an der Infektion selbst kein Verschulden“ vorliegt.

Fall 2: Der Reiseort wird während des Urlaubs zum Risikogebiet erklärt. In dem Fall treffe den Arbeitnehmer keine Schuld. Kann er aufgrund der Quarantäne keine Arbeitsleistung erbringen, habe er Anspruch auf eine Entgeltfortzahlung oder eine Entschädigung nach § 56 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG). Wenn ein Entschädigungsanspruch besteht, sei der Arbeitgeber angehalten, ihn nach § 56 Abs. 1, Abs. 5 IfSG zu prüfen. Denn es könnte sein, dass ein Erstattungsanspruch gegenüber dem Gesundheitsamt besteht, heißt es bei anwalt.de.

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