Der Fall: Ein Mitarbeiter eines Unternehmens, das im Bereich E-Commerce und der Unternehmensberatung tätig ist, verfasst unter Freunden in einer Facebook-Gruppe einen Kommentar. Darin äußert er sich über die Methode zur Neukunden-Akquise der Geschäftsführer einer Konkurrenzfirma. Wörtlich schreibt er: „Die B. Brüder haben wegen diesen und einigen anderen Methoden bereits einige Strafverfahren bekommen.“ Daraufhin wird sein Arbeitgeber von der in dem Kommentar genannten Firma wegen eines Verstoßes gegen das Gesetz gegen unterlauteren Wettbewerbs (UWG) verklagt. Das Landgericht Hamburg lehnt die Unterlassungsklage ab und verweist den Fall an das Oberlandesgericht.
Das Urteil: Die Richter am Oberlandesgericht Hamburg lehnen die Klage ebenfalls ab. Es fehle an einer wettbewerbswidrigen Handlung des Mannes gemäß § 8 Abs. 2 UWG.
Zudem sei der Handlung des Mannes nicht zu entnehmen, dass sie geschäftlich getätigt worden sei. Seine Äußerung sei nicht darauf gerichtet gewesen, „durch Beeinflussung der geschäftlichen Entscheidung der Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer den Absatz oder Bezug von Waren oder Dienstleistungen des eigenen oder eines fremden Unternehmens zu fördern“. Es sei vielmehr von einer rein privaten Äußerung des Mannes auszugehen.
Zudem müsse ein Arbeitgeber nicht damit rechnen, dass sich ein Mitarbeiter in einer privaten Kommunikation in sozialen Medien äußert, wie das in dem Fall passiert ist. Das sei für den Arbeitgeber „nicht beherrschbar“, urteilten die Richter.
(Urteil vom 31. August 2023, 5 U 27/22)
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