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Haftung für Gästebuch-Einträge

Haftung für Gästebuch-Einträge

Wer auf seiner Homepage ein Gästebuch betreibt, ist verpflichtet, dessen Inhalt regelmäßig auf rechtswidrige Eintragungen zu überprüfen und diese zu löschen. Das hat das Landgericht Trier in einem Urteil entschieden.

Wer auf seiner Homepage ein Gästebuch betreibt, ist verpflichtet, dessen Inhalt regelmäßig auf rechtswidrige Eintragungen zu überprüfen und solche zu löschen. Das hat das Landgericht Trier in einem Urteil entschieden. Unterlässt der Betreiber die regelmäßige Kontrolle, macht er sich nach Ansicht des Gerichts deren Inhalte zu eigen und handelt damit rechtswidrig (Az.: 4 O 106/00).

Das Gericht gab damit der Klage eines Steuerberaters gegen den Betreiber einer Homepage statt. Im Gästebuch hatte ein anonymer Verfasser den mit Namen und Anschrift benannten Steuerberater aufgefordert aufzupassen, "ob es was bringt, Steuerbetrug und Geldwäsche zu betreiben". Das Landgericht gab dem Kläger Recht und verpflichtete den Betreiber zur Löschung des Eintrags. Außerdem habe jeder Betreiber sein Gästebuch in regelmäßigen Abständen bei privaten Homepages reiche wöchentlich auf rechtswidrige Einträge zu überprüfen. Ein allgemeiner Hinweise darauf, dass er sich von den Inhalten distanziere reiche nicht aus, stellten die Richter klar.

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