Ein geschäftsführender GmbH-Gesellschafter hatte auf Grund von Liquiditätsengpässen des Unternehmens die Löhne seiner Mitarbeiter aus seinem privaten Vermögen bezahlt. Nur die Lohnsteuer hatte er nicht überwiesen. Das Finanzamt reagierte darauf mit einem Haftungsbescheid. Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Finanzverwaltung recht: Ein Geschäftsführer habe dafür Sorge zu tragen, dass bei jeder Lohnzahlung die gesetzlich festgelegte Lohnsteuer einbehalten und an das Finanzamt abgeführt wird. Diese Pflicht bestehe auch dann, wenn Lohnzahlungen vom Gesellschafter-Geschäftsführer aus seinem eigenen Vermögen erbracht werden.
Ein Gesellschafter, der Schulden der Gesellschaft begleicht, stelle der Gesellschaft mittelbar Vermögensmittel in einer Weise zur Verfügung, die es rechtfertigt, die Gesellschaft steuerrechtlich genauso wie bei der entsprechenden Verwendung eigener Mittel zu behandeln. Die GmbH habe die Pflicht, die auf die ausgezahlten Löhne entfallende Lohnsteuer abzuführen.
Von dieser Regel hat der BFH nur noch eine einzige Ausnahme zugelassen: In dem behandelten Streifall hafte der Unternehmer nicht, da die Rechtslage in dieser Frage bisher unklar was sich erst durch ihr Urteil geändert habe.
Bundesfinanzhof: Az. VII R 21/05