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Halber Steuersatz nicht immer garantiert

Halber Steuersatz nicht immer garantiert

Der halbe Steuersatz wird bei Gewinnen aus der Veräußerung von wesentlichen Beteiligungen an Kapitalgesellschaften nicht anerkannt. Aufgepasst: Als "wesentlich" gilt schon eine Beteiligung von einem Prozent.

Gewinne aus der Aufgabe beziehungsweise Veräußerung eines Betriebs, eines Teilbetriebs oder eines Anteils an einer Personengesellschaft sind ab 2001 nur noch mit dem halben Steuersatz belastet. Dieser "halbe" Steuersatz darf jedoch nicht unter 19,9 Prozent (Eingangssteuersatz) rutschen. Zudem versagt der Fiskus den halben Steuersatz bei Gewinnen aus der Veräußerung von wesentlichen Beteiligungen an Kapitalgesellschaften. Als wesentliche Beteiligung gilt seit dem 1. Januar dieses Jahres bereits ein Beteiligungsverhältnis von einem Prozent.

Tipp: Wer die Voraussetzungen für die Besteuerung mit dem halben Steuersatz erfüllt, muss einen entsprechenden Antrag beim Finanzamt stellen. Zusätzlich muss er das 55. Lebensjahr bereits vollendet haben oder dauernd erwerbsunfähig sein, um profitieren zu können.

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