Einer Handwerkskammer stehen keine so genannten
wettbewerbsrechtlichen Schutzansprüche gegen private Unternehmen zu.
Das entschied das Koblenzer Oberlandesgericht (OLG) in einem in der
"Monatsschrift für Deutsches Recht" veröffentlichten Urteil. Nach
Auffassung der Richter steht eine Handwerkskammer zu einem privaten
Unternehmen nicht in einem Wettbewerbsverhältnis. Die Regelungen des
Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb fänden daher keine Anwendung
(Az.: 6 U 1414/98).
Das Gericht wies mit seinem Urteil die Klage einer Handwerkskammer
gegen einen Unternehmensberater ab. Der hatte unter anderem
behauptet, die Handwerkskammer biete #8222;PC-Beratung von der Stange",
und ihre Beratungsleistungen seien von äußerst bedenklicher Qualität.
Die Handwerkskammer war der Auffassung, der Unternehmensberater
verhalte sich damit sittenwidrig im Sinne des Wettbewerbsrechts und
verlangte die Unterlassung dieser Behauptungen.
Während das Landgericht Trier der Klage stattgegeben hatte, sah
das OLG für eine Unterlassung keine Rechtsgrundlage. Das
Wettbewerbsrecht sei nicht anzuwenden, so dass allenfalls noch der
straf- und zivilrechtliche Ehrenschutz in Frage komme. Dabei räumten
die Richter jedoch der Meinungsfreiheit den Vorrang ein, da sie in
den umstrittenen Behauptungen zwar eine deutliche Kritik, aber keine
Schmähung oder Beleidigung sahen.