Der Fall: Eine Frau wird wegen zu hoher Geschwindigkeit geblitzt. Auf dem Messfoto ist zu sehen, wie sie ihr Handy zwischen Schulter und Kopf einklemmt. Da es sich dabei um eine verbotswidrige Handynutzung handelt, soll sie 115 Euro Bußgeld zahlen. Die Fahrerin wehrt sich. Sie habe das Telefon bereits vor Fahrtantritt in der abgebildeten Haltung gehabt. Ihrer Auffassung nach handelte es sich dabei nicht um ein "Halten" im Sinne von § 23 der Straßenverkehrsordnung, da die ein Halten in der Hand voraussetze.
Das Urteil: Vor dem OLG Köln hat die Fahrerin keinen Erfolg. Das Halten eines Gegenstandes sei „ohne weiteres auch ohne Benutzung der Hände möglich“, so das Urteil. Auch wenn ein Gegenstand zwischen Oberarm und Torso fixiert wird, werde er gehalten.
Wie das OLG weiter feststellte, hat der Gesetzgeber der Nutzung elektronischer Geräte zwar eine erhöhte Ablenkungswirkung beigemessen. Er habe aber auch in den Blick genommen, dass fahrfremde Tätigkeiten eine gefährdende Ablenkungswirkung entfalten können.
Auch im Fall der Autofahrerin handelte es sich bei der Nutzung des Mobiltelefons um eine fahrfremde Tätigkeit, so das Gericht. In der Art der Nutzung sahen die Richter ein erhebliches Gefährdungspotenzial. „Das höchst unsichere und daher unverantwortliche Halten des Mobiltelefons zwischen Ohr und Schulter“ erfordere die Aufmerksamkeit von Fahrern über Gebühr. Es bestehe das Risiko, dass das sich das Handy aus der Halterung löse und sie zu einer unwillkürlichen Reaktion verleitet.
OLG Köln, Urteil vom 4. Dezember 2020, Az. 1RBs 347/20
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