Laut Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) dürfen Autofahrer am Steuer keine elektronischen Geräte wie Smartphones benutzen. Doch ist das Halten eines Mobiltelefons mit der Benutzung des Geräts gleichzusetzen? Das Oberlandesgericht (OLG) Celle musste sich mit dieser Frage auseinandersetzen.
Der Fall: Während der Autofahrt hält ein Pkw-Fahrer ein Smartphone. Mit dem Gerät in der Hand wird er von der Polizei erwischt. Infolgedessen wird der Mann mit einer Geldbuße von 100 Euro belegt. Dagegen wehrt er sich.
Das Urteil: Allein durch das Halten eines elektronischen Geräts während der Fahrt begehen Autofahrer keinen Verstoß gegen Paragraf 23 der StVO, entschieden die Richter am OLG Celle. Ein Delikt liege nur vor, wenn das Gerät während der Fahrt nicht nur gehalten, sondern auch benutzt werde.
In der Urteilsbegründung stützten sich die Richter auf den Wortlaut der Vorschrift. Ihrer Einschätzung nach regelt die StVO lediglich,
- unter welchen Bedingungen die Benutzung eines elektronischen Geräts während der Fahrt erlaubt ist und
- verbietet das Aufnehmen oder Halten zu diesem Zweck.
Daher werde der Wortsinn des Begriffs „benutzen“ nicht durch die bloße Ortsveränderung eines elektronischen Geräts erfüllt, so die Richter.
Abgeschlossen ist der Fall noch nicht. Denn die Richter am OLG verwiesen den Fall zurück an die Vorinstanz. Die muss nun klären, ob aus der Art und Weise, wie der Fahrer das Mobiltelefon gehalten hat, Rückschlüsse auf die Nutzung einer Bedienfunktion gezogen werden können.
OLG Celle, Urteil vom 7. Februar 2019, Az. 3 Ss OWi 8/19
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