Wer seinen Gewinn per Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt, darf die an das Finanzamt abgeführte Umsatzsteuer für das gleiche Jahr als Betriebsausgaben ansetzen. Doch was gilt für die Umsatzsteuerzahlung Anfang Januar? Grundsätzlich gelten solche „wiederkehrenden Zahlungen“, die zum Jahreswechsel fällig und bis zum 10. Januar bezahlt werden, als Betriebsausgaben für das abgelaufene Jahr. Aber das funktioniert nicht immer, wie dieser Fall zeigt, mit dem sich der Bundesfinanzhof befassen musste.
Der Fall: Ein Unternehmer ermittelt seinen Gewinn mittels Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Die Umsatzsteuer für die Monate Mai bis Juli 2017 zahlt er verspätet erst am 9. Januar des Folgejahres. Dennoch macht er die Umsatzsteuerzahlung an das Finanzamt als Betriebsausgaben in 2017 geltend. Das Finanzamt lehnt das ab, da die betroffene Umsatzsteuer nicht um die Jahreswende 2017/2018, sondern viel früher fällig geworden sei.
Die Entscheidung: Der Bundesfinanzhof teilt diese Einschätzung. Zwar handele es sich bei Umsatzsteuerzahlungen um regelmäßig wiederkehrende Ausgaben. Auch habe der Unternehmer die Umsatzsteuer innerhalb kurzer Zeit nach dem 31. Dezember gezahlt. Doch die Regelung für den Betriebsausgabenabzug bis 10. Januar greife nur, wenn eine Zahlung zum Jahreswechsel fällig ist. Das sei bei Umsatzsteuerzahlungen für Monate Mai bis Juli nicht der Fall. (Urteil vom 16. Februar 2022, Az. X R 2/21)
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