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Steuern

Hoffen auf milde Finanzbeamte

Mit besonderer Spannung dürften dieses Jahr viele Bauunternehmer die Umsatzsteuerbescheide erwarten. Denn bei der Umkehr der Steuerschuldnerschaft lief vieles schief.

von Jörg Wiebking

Verkehrte Welt für viele Bauunternehmer. Dass seit gut einem Jahr die Auftraggeber von Bauleistungen die Umsatzsteuer an das Finanzamt zahlen müssen, daran haben sich viele noch immer nicht gewöhnt. Geregelt ist das im Paragraf 13 b des Umsatzsteuergesetzes (UStG). Doch wer versteht diese Regelung schon im Detail? Es gibt noch viele Handwerker, die solche Leistungen nicht richtig abrechnen, dass liegt teilweise einfach an den komplizierten Vorschriften, sagt Steuerberater Dirk Witte aus Wildeshausen. Richtig bewusst scheint das Problem vielen erst jetzt zu werden, denn bei den nun fälligen Steuererklärungen 2004 schaut das Finanzamt genauer hin.

Drückt der Fiskus ein Auge zu?

Offiziell muss das Finanzamt einschreiten, sagt Witte. Das hat vor allem für solche Handwerker Folgen, die selbst Bauaufträge an Subunternehmer weitergeben: Kassiert der Subunternehmer gesetzeswidrig Umsatzsteuer, dann kann der Auftraggeber nur darauf hoffen, dass der Subunternehmer das Geld auch an das Finanzamt abführt. In solchen Fällen sehen einige Finanzämter noch großzügig über derartige Fehler hinweg, berichtet Witte. Das wird aber nicht mehr lange dauern. Gravierender wäre es, wenn der Auftragnehmer diese Umsatzsteuer nicht abgeführt hat. Dann ist der Auftraggeber dran, denn er haftet für das Geld.

Aktionismus vermeiden

Witte warnt jedoch vor falschem Aktionismus. Es lohnt sich nicht, sich jetzt verrückt zu machen. Im Einzelfall könne es durchaus sinnvoll sein, erst einmal abzuwarten, wie sich das Finanzamt verhält. Das sollte man allerdings vorher unbedingt mit seinem Steuerberater besprechen. Wenig Sinn mache es jedenfalls, jetzt im Hauruckverfahren noch vor Abgabe der Umsatzsteuererklärung alte Rechnungen zu korrigieren. Diese Arbeit ist zwar unvermeidlich, doch sie bringt keine schnellen Effekte: Die Korrekturen werden nicht rückwirkend wirksam und hätten keine Auswirkungen auf die Umsatzsteuererklärung 2004. Der Nutzen wird sich erst bei der Erklärung für das Jahr 2005 zeigen.

Vorteile nutzen

Grundsätzlich empfiehlt Witte Handwerkern, mit Kunden schon vor Vertragsabschluss zu vereinbaren, dass der Paragraf 13 b UStG zur Anwendung kommt. Witte hat inzwischen sogar ein paar Vorteile ausgemacht, die für dieses Verfahren sprechen:

Auftragnehmer: Bilanzierende Handwerker sind bei der Umsatzsteuer zur so genannten Soll-Versteuerung gezwungen, das heißt, sie müssen die Umsatzsteuer für den Monat der Rechnungslegung anmelden. Da der Kunde regelmäßig erst später zahlt, gehen sie zwangsläufig beim Finanzamt in Vorleistung. Folglich bringt die neue Regelung vor allem Betrieben mit großen Außenständen Vorteile.

Auftraggeber: Auch für sie verbessert sich die Liquidität, zumindest für solche, die pünktlich ihre Rechnungen bezahlen: Statt die Umsatzsteuer an den Auftragnehmer zu zahlen und sie später als Vorsteuer vom Finanzamt zurückzufordern, melden sie den Betrag gleich selbst beim Finanzamt an - und verrechnen ihn sofort in gleicher Höhe mit der Vorsteuer.

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