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Darf ich das?

Ihr Kündigungsrecht bei rechter Hetze

Entpuppen sich Mitarbeiter als Rassisten, können Sie handeln. Da gibt es mehrere Möglichkeiten.

Die prekäre Flüchtlingssituation hat die Nachrichten fest im Griff. Die Meinungen dazu reichen von Mitgefühl bis Verständnislosigkeit. Das alles fällt im Guten wie im Schlechten unter die Meinungsfreiheit in Deutschland.

Jedoch mehren sich auch menschenverachtende Kommentare in der Flüchtlingsdebatte.

■ Der dreijährige Aylan aus Syrien ertrinkt im Mittelmeer – Facebook-Kommentar: „Wir trauern nicht, sondern wir feiern es.“

■ In Niederbayern sammelt jemand Spenden für Flüchtlinge – Facebook-Kommentar: "I hätt nu a Gasflasche und a Handgranate rumliegen für des Gfrast [bayerisch: Gesindel].“

■ In Österreich steht ein Flüchtlingskind begeistert im Nieselregen einer Freiluftdusche der freiwilligen Feuerwehr – Facebook-Kommentar: „Flammenwerfer währe [sic!] da die bessere Lösung“

„Eine demokratische Gesellschaft muss zwar auch widerliche Meinungen aushalten“, sagt Fachanwalt für Arbeitsrecht Till Hoffmann-Remy, „solche Kommentare, die zu Gewalt aufrufen und die Menschenwürde angreifen, gehören allerdings nicht dazu.“

Keiner der Kommentatoren in den genannten Beispielen hat seinen Job behalten. Unter bestimmten Bedingungen ist es das gute Recht des Arbeitsgebers, die rechtsextreme Entgleisung eines Mitarbeiters mit der Kündigung zu quittieren.

Mittlerweile erfahren immer mehr Chefs davon, denn es haben sich bereits Gruppen gebildet, die die Urheber rechtsextremer Facebook-Kommentare gezielt bei ihren Arbeitgebern outen.

Diese Voraussetzungen gelten für die Kündigung: Seite 2

Voraussetzung #1: Eine inakzeptable Äußerung 

Um einem Mitarbeiter wegen rechtsextremer Äußerung zu kündigen, muss die Äußerung nicht zwingend den Straftatbestand der Volksverhetzung erfüllen, wie es in den beiden unteren Beispielen durchaus in Betracht kommt.

„Es genügt, wenn der Betriebsfrieden durch eine inakzeptable Äußerung gestört wird oder das Vertrauensverhältnis zum Arbeitgeber zerrüttet wird“, erklärt Hoffmann-Remy.

Kündigungswürdig sind insbesondere Aufrufe zur Gewalt, Angriffe gegen die Menschenwürde und extrem beleidigende Meinungsäußerungen wie, „sofort Genick brechen“, „Drecks-Kanake“, „elende Kameltreiber“. (siehe Facebook-Seite "Perlen aus Freital"

Schwieriger sei es bei Äußerungen, die auf einer Tatsachenbasis aufbauen. Hier sind insbesondere Aussagen problematisch, die bewusst unwahre Tatsachen enthalten – diese sind nicht durch die Meinungsfreiheit geschützt. In einem Graubereich bewegen sich beispielsweise die Thesen von Thilo Sarrazin. „Je mehr die Aussagen sich von Tatsachen entfernen, desto eher ist es ein Kündigungsgrund“, formuliert Hoffmann-Remy als Orientierungshilfe.

Ein Kündigungsgrund ist es aber nur, wenn noch ein zweiter Punkt erfüllt ist: Seite 3

Voraussetzung #2: Der Grad der Öffentlichkeit 

Egal wie verwerflich ihr Inhalt ist: „Eine vertrauliche Äußerung zum Beispiel unter zwei Kollegen ist kein Kündigungsgrund, wenn davon auszugehen ist, dass sie vertraulich bleibt“, erklärt Hoffmann-Remy. „Dieses Prinzip wenden die Gerichte auch auf Facebook an.“
 
Schreibt jemand über Facebook privat mit einer anderen Person, ist es vertraulich.
 
Schreibt er etwas sichtbar für mehrere andere Personen auf seine Pinnwand oder in eine öffentliche Gruppe, ist es öffentlich. Das gilt auch, wenn der Mitarbeiter seine Äußerungen in einer geschlossenen Gruppe schreibt, zu der aber mehrere Kollegen gehören. „Da hat er die Vertraulichkeit selbst aufgehoben“, sagt Hoffmann-Remy. Schließlich hätte er seine Äußerung genauso gut in der Mittagspause seinen Kollegen mitteilen können. In beiden Fällen darf gekündigt werden.
 
Die zur Kündigung nötige Öffentlichkeit ist im Prinzip gegeben, wenn der Chef durch Dritte von einer rechtsextremen Äußerung seines Mitarbeiters erfährt. Das können Kunden sein, Kollegen, mit denen der Kommentator über Facebook in Verbindung steht, oder völlig Fremde. Letztere finden den Arbeitgeber eines Hetz-Kommentators leicht, weil viele Personen ihn selbst in ihr persönliches Facebook-Profil eintragen.
 
Voraussetzung #3: Betriebsfrieden oder Ruf in Gefahr 
Fühlen sich Kollegen von den rechten Äußerungen des Mitarbeiters belästigt oder sind sogar ausländische Kollegen direktes Ziel dieser Äußerungen, ist der Betriebsfrieden gestört. Wer dem Mitarbeiter zur Wahrung des Betriebsfriedens kündigt, hat die Gerichte regelmäßig auf seiner Seite.
 
Das Gleiche gilt, wenn der Mitarbeiter mit rassistischen Äußerungen das Verhältnis des Betriebs zu Kunden und zur Öffentlichkeit gefährdet.

Doch er muss nicht unbedingt selbst rassistische Kommentare schreiben. Es reicht, wenn er hilft, sie zu verbreiten: Seite 4

Liken und Teilen – Hetze per Mausklick

Wie schwer wiegt es, wenn ein Mitarbeiter extreme Kommentare nicht verfasst, sie aber auf Facebook mit „Gefällt mir“ markiert oder teilt? Rechtsanwalt Till Hoffmann-Remy ist der Ansicht, dass auch diese Aktion regelmäßig mit einer Kündigung geahndet werden kann. Begründung: „Je mehr Leute einen Kommentar liken und teilen, desto mehr Öffentlichkeit bekommt er. So wird eine inakzeptable Aussage weiter verbreitet.“ Bisher hat sich nur ein sächsisches Arbeitsgericht mit einem solchen Fall befasst, inhaltlich allerdings anders entschieden.

Zeitpunkt der Kündigung
Fehlt nur noch der richtige Zeitpunkt: Hat der Arbeitgeber von einem kündigungswürdigen Vorfall erfahren, muss er innerhalb von zwei Wochen die außerordentliche Kündigung ausstellen.

Die Kündigung kann der Mitarbeiter innerhalb von drei Wochen gerichtlich überprüfen lassen. Tut er das nicht, hat sie in jedem Fall Bestand – selbst wenn sie arbeitsrechtlich gar nicht gerechtfertigt war.

Im Zweifel abmahnen
Ist sich der Arbeitgeber nicht sicher, ob die Schwere des Vergehens eine Kündigung rechtfertigt, sollte er zunächst die Abmahnung als ersten Schritt wählen, rät Hoffmann-Remy. Damit fordert er den Mitarbeiter auf, sein Verhalten in Zukunft zu ändern. Tut der Mitarbeiter das nicht, hat eine Kündigung bei erneuten Auffälligkeiten bessere Erfolgschancen.

(deg)


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