Handwerker, die mindestens zehn Prozent ihrer Privatwohnung oder ihres Privathauses zu unternehmerischen Zwecken nutzen, dürfen nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs das gesamte Gebäude umsatzsteuerlich ihrem Unternehmensvermögen zuordnen. Dann bekommt der Unternehmer die gesamte Vorsteuer erstattet. Im Gegenzug muss er in den nächsten Jahren für die Privatnutzung Umsatzsteuer an das Finanzamt überweisen. Das Problem: Das Finanzamt unterstellt für die umsatzsteuerliche Privatnutzung eine zehnjährige Nutzungsdauer, obwohl Gebäude ertragsteuerlich auf 50 Jahre abzuschreiben wären. Ein gewaltiger Unterschied mit enormen finanziellen Auswirkungen: An der Höhe der zu erstattenden Umsatzsteuer ändert sich zwar nichts. Doch die Frage ist, ob sie verteilt über zehn oder über 50 Jahre zu zahlen ist.
Wegen dieser Diskrepanz zogen bereits mehrere Kläger vor Gericht und bekamen Recht. Sowohl das Niedersächsische Finanzgericht (Az: 5 K 351/04) und das Finanzgericht München (Az: 14 V 2943/04) waren der Meinung, das eine zweiprozentige Abschreibung nicht zu beanstanden sei.
Beispiel
So rechnet das Finanzamt
So rechnen Sie
Anschaffungskosten des Hauses (betriebliche Nutzung 20%)
300.000 EUR zzgl. 48.000 EUR Umsatzsteuer
300.000 EUR zzgl. 48.000 EUR Umsatzsteuer
Vorsteuererstattung
48.000 EUR
48.000 EUR
Ermittlung der Abschreibung
10% von 300.000 EUR = 30.000 EUR
2% von 300.000 EUR = 6.000 EUR
Umsatzsteuer für die Privatnutzung
16% von 30.000 EUR = 4.800 EUR x 80% = 3.840 EUR
16% von 6.000 EUR = 960 EUR x 80% = 768 EUR
Nach der Berechnung des Finanzamts würde der Immobilieneigentümer für die Privatnutzung zehn Jahre lang jährlich 3.840 EUR ans Finanzamt zurückzahlen. Bei einer zweiprozentigen Abschreibung würde er zwar insgesamt ebenfalls 38.400 Euro zurückbezahlen, dann jedoch moderat verteilt auf 50 Jahre.