So hatte sich Carsten Röttgers das eigentlich nicht vorgestellt: Mit Ach und Krach hatte ein Geschäftskunde seine Rechnung bezahlt. „Die Sache zog sich monatelang hin, ich hatte sogar ein Inkassobüro eingeschaltet“, erinnert sich der Chef der Karl Röttgers GmbH in Papenburg. Schließlich erwirkte das Inkassounternehmen einen Mahnbescheid, kurz darauf einen Vollstreckungsbescheid. Das brachte den Schuldner auf Trab, ratenweise ging das Geld ein.
Ein Jahr später: Da will jemand das Geld zurück!
Nach der letzten Rate schien der Fall erledigt. Bis Röttgers zwei Jahre später Post bekam – von einem Insolvenzverwalter. „Dieser ehemalige Kunde hatte Insolvenz angemeldet, offenbar direkt, nachdem er unsere letzte Rate überwiesen hatte. Gemäß Insolvenzordnung sollte ich dieses Geld zurückzahlen.“ Röttgers zahlte.
Zwei Jahre später: Noch mehr Rückforderungen!Erledigt war die Sache damit aber noch nicht. Ein Jahr später kam wieder ein Schreiben vom Insolvenzverwalter. Nun forderte er auch frühere Zahlungen zurück. Diesmal zog der Unternehmer vor Gericht.
Dort erfuhr Röttgers jedoch, dass der Insolvenzverwalter im Recht ist. Die stockenden Raten, der Mahn- und der Vollstreckungsbescheid – das alles seien Indizien für eine drohende Zahlungsunfähigkeit gewesen.
Vor Gericht: Unternehmer muss sich immer informieren!
Das Inkassobüro hätte das erkennen müssen und ebenso Röttgers als dessen Auftraggeber. Folglich könne der Insolvenzverwalter Zahlungen zurückfordern, die Röttgers schon drei Monate vor dem Insolvenzantrag erhalten hatte. So sehe es das Insolvenzrecht vor.
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