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Was Gläubiger wissen sollten

Inkasso schützt nicht vor Rückforderung

Egal ob Sie Rechnungen selbst eintreiben oder per Inkasso: Freuen Sie sich nicht zu früh, wenn das Geld endlich auf dem Konto ist. Vielleicht fordert ein Insolvenzverwalter das Geld zurück.

So hatte sich Carsten Röttgers das eigentlich nicht vorgestellt: Mit Ach und Krach hatte ein Geschäftskunde seine Rechnung bezahlt. „Die Sache zog sich monatelang hin, ich hatte sogar ein Inkassobüro eingeschaltet“, erinnert sich der Chef der Karl Röttgers GmbH in Papenburg. Schließlich erwirkte das Inkassounternehmen einen Mahnbescheid, kurz darauf einen Vollstreckungsbescheid. Das brachte den Schuldner auf Trab, ratenweise ging das Geld ein.

Ein Jahr später: Da will jemand das Geld zurück!
Nach der letzten Rate schien der Fall erledigt. Bis Röttgers zwei Jahre später Post bekam – von einem Insolvenzverwalter. „Dieser ehemalige Kunde hatte Insolvenz angemeldet, offenbar direkt, nachdem er unsere letzte Rate überwiesen hatte. Gemäß Insolvenzordnung sollte ich dieses Geld zurückzahlen.“ Röttgers zahlte.

Zwei Jahre später: Noch mehr Rückforderungen!Erledigt war die Sache damit aber noch nicht. Ein Jahr später kam wieder ein Schreiben vom Insolvenzverwalter. Nun forderte er auch frühere Zahlungen zurück. Diesmal zog der Unternehmer vor Gericht.

Dort erfuhr Röttgers jedoch, dass der Insolvenzverwalter im Recht ist. Die stockenden Raten, der Mahn- und der Vollstreckungsbescheid – das alles seien Indizien für eine drohende Zahlungsunfähigkeit gewesen.

Vor Gericht: Unternehmer muss sich immer informieren!
Das Inkassobüro hätte das erkennen müssen und ebenso Röttgers als dessen Auftraggeber. Folglich könne der Insolvenzverwalter Zahlungen zurückfordern, die Röttgers schon drei Monate vor dem Insolvenzantrag erhalten hatte. So sehe es das Insolvenzrecht vor.

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Hätte sich das vermeiden lassen?

Mögliche Rückforderungen sind immer ein gewisses Risiko, wenn ein Kunde massive Zahlungsprobleme hat, bestätigt Stefan Hansch. Der Rechtsanwalt aus Hamburg hat sich auf Forderungseinzug spezialisiert. „Im Insolvenzrecht spielt es keine Rolle, ob ein Gläubiger seine Forderungen selbst eintreibt oder sich durch ein Inkassobüro oder einen Anwalt vertreten lässt.“

Besser ein kleines Risiko als gar kein Geld
Die Gefahr von Rückzahlungen lasse sich auch dann nicht vermeiden, wenn ein Unternehmer das Geld selbst eintreibt: „Wenn ein Handwerker Warnsignale entdeckt – soll er dann etwa vorsorglich auf die Zwangsvollstreckung und sein Geld verzichten, nur weil vielleicht irgendwann mal eine Rückforderung droht?“, fragt Hansch. „Das kleine Risiko einer Rückforderungen ist immer noch besser, als gleich ganz auf das Geld zu verzichten.“

Gilt das nur für Geschäftskunden?
Das Risiko besteht nicht nur im Umgang mit Geschäftskunden, sagt Hansch. Beantragt ein Verbraucher die Privatinsolvenz, dann wird das Insolvenzgericht einen Treuhänder bestellen. „Der Treuhänder wird genau wie ein Insolvenzverwalter alle Möglichkeiten ausnutzen, um geleistete Zahlungen anzufechten.“

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So können das Risiko verringern!

Das Risiko von Rückforderungen können Handwerker nie ganz ausschließen, sagt Hansch. „Aber man kann es etwas verringern.“ Sein Rat:

  • Informieren Sie sich vor dem Auftrag über den Kunden
  • Nutzen Sie Sicherheiten, Anzahlungen und Abschlägen. „Und wenn die Zahlung stockt, dann sollte man nicht lange zögern, sondern schnell mahnen. Je mehr Zeit sich ein Gläubiger lässt, desto größer wird das Risiko.“
Und: Bilden Sie eine Rücklage!

Und welche Konsequenz zieht Unternehmer Carsten Röttgers aus dieser Erfahrung? „Ich habe gelernt, dass ich mich bei solchen Dingen nicht nur auf meine Dienstleister verlassen darf“,

schreibt er dazu in einem Internetblog.

Also lässt er jetzt vom Inkasso die Finger? „Nein, Inkasso ist weiter eine Möglichkeit. Aber künftig würde ich mich genau über den Stand der Dinge informieren lassen und auf Warnzeichen achten.“ Und falls es Hinweise auf drohende Insolvenz gibt? „Dann würde ich Rücklagen bilden – für den Fall, dass ich wieder einmal Post vom Insolvenzverwalter erhalte.“





(jw)


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