Der Fall: Der Vater ist alleiniger Geschäftsführer einer GmbH, von der ihm 90 Prozent gehören. Faktisch führt sein Sohn als Prokurist die Geschäfte. Die übrigen 10 Prozent der GmbH hält der Enkel. Nach einer Fahndungsprüfung wirft die Steuerfahndung Oldenburg Vater und Sohn Steuerhinterziehung vor – durch Scheinrechnungen in 67 Fällen und beleglose Buchungen in 34 Fällen. Der Sohn erhält eine Freiheitsstrafe wegen Steuerhinterziehung. Das Strafverfahren gegen den Vater wird gegen Zahlung einer Geldauflage eingestellt. Die GmbH meldet Insolvenz an.
Bleiben noch die Steuerschulden aus der Steuerhinterziehung. Das Geld will das Finanzamt vom geschäftsführenden Vater kassieren. Der klagt gegen die Haftung: Faktisch habe ja sein Sohn die Geschäfte geführt. Auch sei er aufgrund seines Alters und seiner fehlenden EDV-Kenntnisse gar nicht in der Lage gewesen, die Aufgaben eines Geschäftsführers zu erfüllen.
Der Beschluss: Der Bundesfinanzhof (BFH) entscheidet zugunsten des Finanzamtes. Dass der Sohn die Geschäfte geführt hat, entlaste den Vater als offiziellen Geschäftsführer ebenso wenig wie seine nicht vorhandenen IT-Kenntnisse.
Wer als Geschäftsführer steuerliche Aufgaben delegiert, müsse seinen Vertreter sorgfältig auswählen und diesen laufend überwachen, so der BFH. Wer den Anforderungen an einen gewissenhaften Geschäftsführer nicht erfüllen kann, dürfe ein solches Amt nicht annehmen oder müsse es niederlegen. (Beschluss vom 15. November 2022, Az. VII R 23/19)
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