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Insolvenz: Bei Kapitalgesellschaften ist das Privatvermögen von Handwerkern im zwar geschützt, ausgeschlossen ist die private Haftung aber nicht immer.

Inhaltsverzeichnis

Recht

Wie sicher ist mein Privatvermögen in der Insolvenz?

Ob Sie für Schulden mit Ihrem Privatvermögen haften, hängt von der Rechtsform Ihres Betriebs ab – zumindest, wenn Sie bei der Betriebsführung keine Fehler machen.

Auf einen Blick:

  • Bei Insolvenz haften Einzelunternehmer mit ihrem Privatvermögen. Gleiches gilt für Handwerker, die ihren Betrieb als GbR oder OHG führen.
  • Anders sieht es bei Kapitalgesellschaften aus: Bei einer GmbH, GmbH & Co. KG oder UG ist die Haftung grundsätzlich auf das Gesellschaftsvermögen begrenzt.
  • Allerdings kann es auch bei einer Kapitalgesellschaft passieren, dass Handwerker mit ihrem Privatvermögen für Verbindlichkeiten des Betriebs einstehen müssen. Zum Beispiel, wenn die Insolvenz zu spät angemeldet wird.
  • Wer kurz vor dem Insolvenzvertrag private Vermögensgenstände an den Ehepartner überschreibt, schützt das Privatvermögen damit nicht, sondern handelt sich noch mehr Probleme ein.

Rasant steigende Energiepreise, anhaltende Lieferengpässe, steigende Zinsen und Kaufzurückhaltung bei den Kunden – das wirtschaftliche Klima wird für Handwerksbetriebe rauer. Wer sich deshalb vor einer Insolvenz fürchtet, macht sich meist auch Sorgen um das private Vermögen – doch sind die berechtigt?

Das Privatvermögen von Einzelunternehmen im Insolvenzfall

„Einzelunternehmer haften grundsätzlich immer mit dem Privatvermögen für die Verbindlichkeiten ihres Betriebes“, sagt Rechtsanwalt Jörg Sievers aus Greifswald. Er weist allerdings darauf hin, dass bei einer Insolvenz nicht das gesamte Privatvermögen in Gefahr ist: „Alles, was Personen zum einfachen täglichen Leben brauchen, ist nicht mit im Topf.“

Unter Umständen sei auch geschützt, was Handwerker für die weitere berufliche Tätigkeit benötigen. Welche Vermögenswerte das sind, hängt dem Juristen zufolge immer vom Einzelfall ab:

  • Beispiel 1: Trotz Insolvenz soll die Selbstständigkeit im Rahmen einer kleinen beruflichen Tätigkeit weitergeführt werden. In solchen Fällen dürften Handwerker unter Umständen zumindest ein Fahrzeug samt erforderlicher Ausstattung behalten.
  • Beispiel 2: Nach der Insolvenz wechselt ein Unternehmer in ein Angestelltenverhältnis. Ob für den neuen Job ein Auto erforderlich ist, dürfte laut Sievers vom Wohnort abhängen. Ist die ÖPNV-Anbindung schlecht, gäbe es gute Chance, dass Handwerker ihr privates Auto behalten dürfen.

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Das Privatvermögen GbR- oder OHG-Gesellschaften im Insolvenzfall

Gesellschafter einer GbR oder OHG haften im Insolvenzfall ebenfalls mit dem Privatvermögen für alle Verbindlichkeiten des Betriebs. Rechtsanwalt Sievers weist allerdings darauf hin, dass es zu einer ungleichen finanziellen Belastung der Gesellschafter kommen kann.

Beispiel: Die Verbindlichkeiten des Betriebs belaufen sich auf 100.000 Euro. Gesellschafter A hat privat gut vorgesorgt. Er besitzt unter anderem ein Tagesgeldkonto und ein Aktiendepot, zusammen haben sie einen Wert von 500.000 Euro. Gesellschafter B hingegen hat nur 20.000 Euro auf seinem Girokonto. In diesem Fall würde sicherlich zunächst der vermögende Gesellschafter A privat für die volle Summe in Anspruch genommen, so die Einschätzung von Sievers. Er hätte dann zwar Ausgleichsansprüche gegen seinen Mitgesellschafter in Höhe von 50.000 Euro, die er aber zunächst nur in Höhe von 20.000 Euro durchsetzen könnte. Ob er später jemals den Restbetrag bekommt, stehe in den Sternen.

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Das Privatvermögen bei Kapitalgesellschaften im Insolvenzfall

Bei Kapitalgesellschaften ist die Haftung grundsätzlich auf das Gesellschaftsvermögen begrenzt. Laut Sievers gilt das für Betriebe, die zum Beispiel als GmbH, GmbH & Co. KG oder als UG organisiert sind. „Diese Rechtsformen sind trotzdem kein Allheilmittel, um das Privatvermögen im Insolvenzfall zu schützen, da es die sogenannte Durchgriffshaftung gibt“, betont der Jurist. Daher könne es in bestimmten Fällen sein, dass die Gesellschafter persönlich mit ihrem gesamten Vermögen für die Verbindlichkeiten des Betriebs haften.

Eine Insolvenz muss nicht das Ende sein, sagt Rechtsanwalt Jörg Sievers. Das Insolvenzrecht biete viele Möglichkeiten, angeschlagene Unternehmen zu retten.
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Eine Insolvenz muss nicht das Ende sein, sagt Rechtsanwalt Jörg Sievers. Das Insolvenzrecht biete viele Möglichkeiten, angeschlagene Unternehmen zu retten.

Kapitalgesellschaften: Wann das Privatvermögen nicht geschützt ist

Sievers nennt typische drei Fälle, in denen die Durchgriffshaftung bei Kapitalgesellschaften zum Tragen kommt:

Private Haftung wegen nicht fristgerechtem Insolvenzantrag

Kapitalgesellschaften, die zahlungsunfähig oder überschuldet sind, müssen den Insolvenzantrag in der Regel drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung stellen. So schreibt es die Insolvenzordnung (InsO) vor. „Wenn Geschäftsführer dieser Pflicht nicht nachkommen, ist das eine Insolvenzverschleppung“, betont Sievers. Das könne zu einer persönlichen Haftung führen.

Private Haftung aus vertraglichen Gründen

Normalerweise haften Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft nicht mit dem Privatvermögen für Verbindlichkeiten – das wissen auch die Kreditgeber des Betriebs. „Deshalb ist es gängige Praxis, dass Banken bei der Kreditvergabe eine private Bürgschaft von ihnen fordern“, sagt Sievers. Für den Krisenfall bedeutet das: Handwerker müssen diese Schulden der Gesellschaft aus ihrem Privatvermögen bedienen.

Der Rechtsanwalt weist daraufhin, dass Gesellschafter in solchen Fällen  wiederum entsprechende Ausgleichsansprüche gegen die Gesellschaft haben. Diese seien aber in der Regel wertlos, weil sie in der Krise kaum durchsetzbar sein dürften und in der Insolvenz nachrangig sind. Das heißt: Die Ausgleichsansprüche von Betriebsinhabern würden erst bedient, wenn alle anderen Gläubiger ihr Geld schon bekommen haben.

Private Haftung wegen nicht voll eingezahltem Stammkapital

Das Stammkapital einer GmbH muss mindestens 25.000 Euro betragen. „Es gibt allerdings eine gesetzliche Möglichkeit, zunächst nur die Hälfte einzuzahlen“, sagt Sievers. Dem Rechtsanwalt zufolge kann das bei einer Insolvenz zum Problem werden, denn Insolvenzverwalter müssen die fehlenden 12.500 Euro einfordern. „Dieser Betrag muss dann von den Gesellschaftern natürlich aus dem Privatvermögen gezahlt werden – genauso, als wenn man es gleich vollständig eingezahlt hätte“, sagt der Jurist.

Undurchdachte Rettungsmaßnahmen schützen Privatvermögen nicht

Kurz vor der Insolvenz versuchen manche Betroffene, finanziell zu retten, was noch zu retten. Nach Sievers‘ sind das meist undurchdachte Rettungsmaßnahmen.

Beispiel 1: Übertragung von Vermögenswerten. Kurz vor dem Insolvenzantrag versuchen manche, ihr Einfamilienhaus zu retten und überschreiben es an den Ehepartner. „Sofern die Übertragung weniger als vier Jahre zurückliegt, kann sie vom Insolvenzverwalter problemlos rückgängig gemacht werden. Das Haus wird dann Teil der Insolvenzmasse“, betont der Jurist. Zudem hat diese Rettungsmaßnahme noch weitere Folgen: „Wer Vermögensgegenstände beiseiteschafft, um sie aus der Insolvenz herauszuhalten, begeht eine Straftat“, erläutert Sievers. Gemäß § 283 Strafgesetzbuch kann die schlimmstenfalls mit einer Freiheitsstrafe geahndet werden.

Beispiel 2: Privates Konto für eingehende Zahlungen nutzen. Gläubiger können das Geschäftskonto pfänden lassen. „Dann ist das Konto solange für ausgehende Zahlungen gesperrt, bis der Betrieb die offenen Forderungen beglichen hat“, sagt Sievers. Um das zu umgehen, bitten manche Unternehmer ihre Kunden, eine andere Bankverbindung zu nutzen – zum Beispiel das private Girokonto der Ehefrau. Dem Rechtsanwalt zufolge können Betriebe ihre Geschäfte dann zwar zunächst weiterabwickeln: „Aber bei einer Insolvenz wird der Insolvenzverwalter dann die Vorgänge genau prüfen und unter Umständen gegen die Ehefrau vorgehen.“

Gibt es eine Alternative zu undurchdachten Rettungsmaßnahmen?

„Die Insolvenz ist für viele ein Schreckgespenst“, sagt Sievers. Seiner Erfahrung nach versuchen Unternehmer deshalb oft alles, um das Ruder noch rumzureißen, und schrecken dabei auch nicht vor Dumping-Preisen zurück. „Solche Aufträge verschaffen den Betrieben zwar kurzfristig Liquidität, aber dadurch steigt letztendlich nur die Verschuldung, weil die Gewinne fehlen“, sagt der Rechtsanwalt.

Was können Handwerker stattdessen tun, wenn der Betrieb in großen finanziellen Schwierigkeiten steckt? Sievers empfiehlt Handwerkern, sich rechtzeitig Rat von Fachleuten zu holen, die sich mit Unternehmensinsolvenzen auskennen. „Eine Insolvenz muss nicht das Ende des Betriebs sein“, so seine Begründung. Das Insolvenzrecht biete viele Möglichkeiten, angeschlagene Unternehmen zu retten. „Das geht aber nur, wenn ein Betrieb noch läuft und nicht in einer Kurzschlussreaktion stillgelegt wurde.“

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