Löschung ab sofort nach sechs Monaten: Die Schufa ändert ihre Meinung, wann sie Informationen über eine Restschuldbefreiung löscht.
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Löschung ab sofort nach sechs Monaten: Die Schufa ändert ihre Meinung, wann sie Informationen über eine Restschuldbefreiung löscht.

Recht

Insolvenz: Wie lange darf die Schufa Daten speichern?

Bislang hat die Schufa die Restschuldbefreiung nach einer Privatinsolvenz erst nach drei Jahren aus der Datenbank gelöscht. Jetzt senkt sie die Speicherdauer deutlich.

Wann muss die Schufa eine Restschuldbefreiung aus ihrer Datenbank löschen? Diese Frage hat schon mehrere Gerichte beschäftigt, zuletzt den Bundesgerichtshof (BGH). Ein Urteil gibt es allerdings noch nicht, denn die Karlsruher Richter haben das Verfahren vorerst ausgesetzt. Sie warten auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), der sich aktuell mit zwei ähnlichen Fällen auseinandersetzt.

Die Schufa will darauf nicht warten. Sie hat angekündigt, dass sie die Restschuldbefreiung „ab sofort nach sechs Monaten“ löschen will. Bislang hatte die Auskunftei auf eine Speicherdauer von drei Jahren gepocht.

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Das ist auch der Grund, warum sich der BGH mit der Frage nach der Restschuldbefreiung auseinandersetzen muss. Denn die Schufa wurde von einem Mann verklagt, der 2013 nach einer gescheiterten Selbstständigkeit Privatinsolvenz anmelden musste. Nach dem Insolvenzverfahren sei er von seiner Restschuld befreit worden, so der BGH. Diese Information sei dann unter www.inolvenzbekanntmachungen.de veröffentlicht worden. Anschließend habe die Schufa die Infos in ihren Datenbestand eingepflegt.

Der Mann verlangte daraufhin die Löschung der Daten, da der Schufa-Eintrag für ihn mit „erheblichen wirtschaftlichen und finanziellen Nachteilen“ verbunden sei. Er könne deshalb kein Darlehen aufnehmen, keinen Mietkauf tätigen und keine Wohnung anmieten. Das Oberlandesgericht Kiel hatte zuletzt im Sinne des Mannes entschieden. Er könne sechs Monate nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens die Datenlöschung von der Schufa verlangen.

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Nicht DSGVO-konform: Laut EuGH geht es nicht, dass Auskunfteien Informationen über eine Restschuldbefreiung länger speichern als das öffentliche Insolvenzregister.

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