Wer einen Teil seines Investments auf Pump finanziert,
kann unter bestimmten Voraussetzungen die Netto-Rendite spürbar
verbessern.
Voraussetzung ist dabei, dass der Anleger seinem
Finanzbeamten alles in allem eine so genannte Gewinnerzielungsabsicht
glaubhaft machen kann. Um einen solchen Fall ging es
vor einiger Zeit in einem Verfahren vor dem Bundesfinanzhof
(BFH) unter dem Aktenzeichen VIII R 43/01. Der Kläger, Anleger
und Kontrahent des Finanzamts hatte Bundesschatzbriefe im
Gegenwert von knapp 100.000 Euro erworben. Einen kleinen Teil
des Betrags hatte der Investor mit eigenem Geld bezahlt, den größeren
Rest über ein Darlehen finanziert. Einige Monate später
listete er die für den Kredit angefallenen Schuldzinsen als so genannte
Werbungskosten bei seinen "Einkünften aus Kapitalvermögen"
auf, um diese Steuer sparend einzusetzen. Doch das
Finanzamt spielte nicht wie erhofft mit. Denn der zuständige
Beamte wollte nur einen Teil der Kreditzinsen akzeptieren und
zwar im Verhältnis der bei der Investition verwendeten Eigen- und
Fremdmittel. Durfte er aber nicht, entschied das höchste
deutsche Steuergericht in letzter Instanz. Denn zum einen konnte
der Anleger seine Gewinnerzielungsabsicht eindeutig nachweisen.
Andererseits hielt der BFH es nicht für gerechtfertigt, in diesem
Fall die Schuldzinsen bei nachgewiesener Gewinnerzielungsabsicht
entsprechend dem Eigen- und Fremdkapital
aufzuteilen. Folge: Der Fiskus musste die Zinsen in voller Höhe
Steuer sparend akzeptieren.