Die Erhöhung der Umsatzgrenze auf 600.000 Euro bringt so manchem Handwerksbetrieb einen echten Liquiditätsvorteil: Wer beim Finanzamt für 2020 die sogenannte Ist-Besteuerung beantragt, muss Umsatzsteuer auf Ausgangsrechnungen erst dann an das Finanzamt abführen, wenn der Kunde die Rechnung bezahlt hat. Bisher lag die Umsatzgrenze bei 500.000 Euro.
Beantragen können die Ist-Besteuerung
- Betriebe, die von der Buchführungspflicht befreit sind (Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung) und
- Betriebe, deren Gesamtumsatz 2019 nicht mehr als 600.000 Euro betragen hat (die voraussichtliche Höhe 2020 spielt hingegen keine Rolle).
Wer die neue Umsatzgrenze 2019 überschritten hat, muss die Umsatzsteuer bei Rechnungsstellung abführen – unabhängig davon, wann der Kunde zahlt.
Den Wechsel zur Soll-Besteuerung müssen Betriebe beim Finanzamt beantragen. Dazu genügt ein kurzes formloses Schreiben.
Was die Ist-Besteuerung bringt, zeigt ein Beispiel: Maurermeister Mustermann stellt einem Kunden im März 2020 Leistungen über 30.000 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer in Rechnung. Es kommt zum Rechtsstreit über angebliche Mängel, der Kunde zahlt die Rechnung erst im November 2020. Weil der Handwerker die Ist-Besteuerung gewählt hat, wird die Umsatzsteuer in Höhe von 5.700 Euro erst mit der Umsatzsteuervoranmeldung für November 2020 fällig. Bei der Soll-Besteuerung wäre sie schon mit der Umsatzsteuervoranmeldung für März 2020 fällig geworden.
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