Der Fall: Nach einem versuchten Raubüberfall wird ein Mann rechtskräftig zu zwei Jahren und acht Monaten Haft verurteilt. Das teilt der gelernte Bäcker seinem Arbeitgeber Ende Juli mit. Seine Haftstrafe tritt er erst Mitte September an. Einige Tage später erhält der Mann eine ordentliche Kündigung zum Jahresende. Dagegen klagt er. Begründung: Wegen der günstigen Sozialprognose könne deutlich früher mit seiner Entlassung gerechnet werden – nach Verbüßung von zwei Dritteln der Haftstrafe oder gar nach der Hälfte. Daher geht der Mitarbeiter davon aus, dass er weit weniger als 2 Jahre abwesend sein werde.
Das Urteil: Die Kündigung ist rechtswirksam, entschieden nun die Richter am Landesarbeitsgericht (LAG) Hessen. Dabei verwiesen sie auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG). Danach liegt ein personenbedingter Grund für eine ordentliche Kündigung vor, wenn der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Kündigung noch eine Haftstrafe von mehr als zwei Jahren verbüßen muss und eine vorzeitige Entlassung nicht sicher zu erwarten ist. Schließlich könne Arbeitgebern in einem solchen Fall nicht zugemutet werden, lediglich Überbrückungsmaßnahmen zu ergreifen und auf eine Neubesetzung der Stelle zu verzichten.
Mögliche Hafterleichterungen müsse der Arbeitgeber bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigen, so die Richter. Maßgebliche Beurteilungsgrundlage für die Rechtmäßigkeit einer Kündigung seien allein die objektiven Verhältnisse zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung.
LAG Hessen, Urteil vom 21. November 2017, Az. 8 Sa 146/17
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