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 Im Fall eines Baubetriebs war die im Baustellenprotokoll vereinbarte Frist verbindlich, wie das OLG Stuttgart entschied.

Urteil

Ist ein Termin im Baustellenprotokoll verbindlich?

Verträge sind verbindlich. Doch was ist mit Fertigstellungsterminen, die die Vertragsparteien im Baustellenprotokoll festgehalten haben?

Der Fall: Ein Baubetrieb wird mit Dachabdichtungsarbeiten beauftragt. Bei der Baubesprechung halten die Vertragsparteien im Protokoll fest, bis zu welchem Termin der Baubetrieb ein Gerüst aufstellen und den Dachrand sichern soll, damit ein anderes Unternehmen die Lüftungsanlage demontieren kann.

Welche Frist für eine Sicherheit ist angemessen?

Die Bauhandwerkersicherung müssen Auftraggeber gemäß BGB innerhalb einer „angemessenen Frist“ stellen. Aber was ist angemessen?
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Innerhalb der Frist baut der Baubetrieb jedoch weder das vollständige Gerüst auf, noch sorgt er für die Dachrandsicherung. Daraufhin setzt der Auftraggeber eine neue Frist, die der Baubetrieb ebenfalls verstreichen lässt. Deshalb kündigt der Auftraggeber den Vertrag. Doch der Baubetrieb wehrt sich und verlangt sowohl für erbrachte als auch nicht erbrachte Leistungen eine Vergütung.

Das Urteil: Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart entscheidet zu Gunsten des Auftraggebers. Der habe den Vertrag wirksam gekündigt, weil ein außerordentlicher Kündigungsgrund vorgelegen habe. Begründung: Die im Protokoll vereinbarte Zwischenfrist für den Aufbau des Gerüsts sowie der Dachrandsicherung sei verbindlich gewesen, da diese Leistungen Voraussetzungen für die weiteren Bauarbeiten waren.

Für die erbrachten Leistungen stehe dem Baubetrieb keine Vergütung zu. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können Betriebe keine Vergütung für Bauteile verlangen, die zwar auf die Baustelle geliefert aber noch nicht eingebaut wurden. Gleiches gelte für Vorbereitungsmaßnahmen. Laut OLG hat der Baubetriebe wegen der außerordentlichen Kündigung auch keinen Anspruch auf eine Vergütung für die nicht erbrachten Leistungen. (Urteil vom 1.  Dezember2020, Az.: 5 Sa 319/20)

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