Acht Jahre Job-Pause sind laut einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zu wenig, um eine sachgrundlose Befristung zu rechtfertigen. Doch wie sieht es aus, wenn ein Arbeitgeber mehr als 20 Jahre später jemanden erneut einstellt? Das BAG musste diese Frage jetzt klären.
Der Fall: Bis Ende des Jahres 1992 war eine Frau bei einem Arbeitgeber beschäftigt. 22 Jahre später stellt sie das Unternehmen wieder ein. Das Arbeitsverhältnis ist zunächst bis Ende Juni 2015 sachgrundlos befristet. Nach Ablauf verlängert das Unternehmen das Arbeitsverhältnis um ein weiteres Jahr. Daraufhin verlangt die Mitarbeiterin die Festanstellung. Sie ist der Ansicht, dass das Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristung im Juni 2016 geendet habe.
Das Urteil: Die Befristung des Arbeitsvertrages ohne Sachgrund ist wirksam, entschied das Bundesarbeitsgericht. Zwar ist es laut Paragraf 14 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) nicht zulässig, wenn Arbeitgeber den Vertrag mit einem Mitarbeiter ohne Sachgrund befristen, wenn zuvor bereits ein Arbeitsverhältnis bestanden hat.
Doch die Karlsruher Richter verwiesen in ihrem Urteil auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Demnach kann das Verbot der sachgrundlosen Befristung unter anderem unzumutbar sein, wenn die Vorbeschäftigung sehr lange zurückliegt. Genau das war nach Einschätzung des Bundesarbeitsgerichts hier der Fall. Schließlich lag die Vorbeschäftigung bei der Einstellung schon 22 Jahre zurück.
BAG, Urteil vom 21. August 2019, Az. 7 AZR 452/17.
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