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Coffee-to-go liegt umgekippt auf einer weißen Oberfläche.

Urteil

Ist Sturz beim Kaffee kaufen ein Arbeitsunfall?

Auf dem Weg zum nächsten Kundentermin noch schnell einen Coffee-to-go kaufen? Das ist nicht ohne Risiko, wie dieser Fall zeigt.

Zwischen zwei Terminen bleibt manchmal Zeit für eine kleine Verschnaufpause. Wer die nutzt, um einen Stopp beim Bäcker einzulegen, riskiert allerdings seinen Unfallversicherungsschutz. Das zeigt der Fall einer Arbeitnehmerin, mit dem sich das Thüringer Landessozialgericht (LSG) auseinandersetzen musste.

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Der Fall: Die Frau fuhr mit dem Auto von einem Kundentermin zum nächsten. Auf dem Weg hielt sie bei einer Bäckerei, weil sie sich einen Coffee-to-go kaufen wollte. Doch beim Betreten des Ladens stürzte die Frau und verletzte sich am Knie. Die Berufsgenossenschaft erkannte das nicht als Arbeitsunfall an.

Das Urteil: Zu Recht, entschied das Thüringer LSG. Allerdings wiesen die Richter darauf hin, dass auf dem Weg von einem zum anderen Kunden grundsätzlich Versicherungsschutz besteht. Durch den Abstecher in die Bäckerei habe die Arbeitnehmerin den versicherten Weg aber geringfügig unterbrochen.

Der beabsichtigte Erwerb eines „Coffe-to-go“ sei ebenso wie die Nahrungsaufnahme eine höchstpersönliche Verrichtung, die unversichert ist. Einen sachlichen Zusammenhang mit der eigentlich versicherten Tätigkeit der Arbeitnehmerin sah das Gericht nicht.

Rechtskräftig ist das Urteil noch nicht. Wie das LSG mitteilt, kann es noch durch eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesozialgericht angefochten werden.

Thüringer LSG, Urteil vom 21. März 2019, Az. L 1 U 1312/18

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