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Schluss mit Umsatzsteuer-Vorschuss

Ist-Versteuerung für Sicherheitseinbehalt

Erfreuliches Urteil: Behält ein Kunde einen Sicherheitseinbehalt zurück, dann müssen Bauunternehmen für diesen Betrag erst bei Zahlungseingang die Umsatzsteuer abführen.

Baubetriebe als Kreditgeber des Staates, das ist die sogenannte Soll-Besteuerung: Unternehmen mit mehr als 500.000 Euro Umsatz müssen die Umsatzsteuer direkt nach Erbringen der Bauleistung abführen – unabhängig davon, wann der Auftraggeber zahlt. Das bedeutete bisher: Auch für jenen Anteil der Rechnungssumme, den der Auftraggeber als Sicherheitseinbehalt für bis zu fünf Jahre zurückhalten kann, mussten Auftragnehmer schon die Umsatzsteuer abführen.

Damit ist jetzt Schluss: Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) dürfen Bauunternehmen nun die Umsatzsteuervoranmeldung um den Sicherheitseinbehalt berichtigen, den entsprechenden Umsatzsteueranteil also später zahlen.

In dem Streitfall waren die Kunden eines Bauunternehmers bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist zu einem Sicherungseinbehalt von fünf bis zehn Prozent der Vergütung berechtigt. Der Bauunternehmer hätte den Einbehalt zwar durch eine Bankbürgschaft abwenden können, war dazu aber nicht in der Lage. Das Finanzamt wollte die volle Umsatzsteuer sofort. Der BFH entschied zugunsten des Baubetriebs: Die Umsatzsteuer solle als indirekte Steuer die Unternehmen nicht belasten. Mit diesem Charakter der Umsatzsteuer sei die faktische Vorfinanzierung durch den Unternehmer über mehrere Jahre nicht zu vereinbaren. (Urteil vom 24. Oktober 2013, Az. V R 31/12)

(jw)

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