Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts sind solche Vereinbarungen rechtswidrig. Geklagt hatte eine Arbeitnehmerin, die schriftlich auf offene Urlaubs- und Weihnachtsgeldansprüche verzichtet hatte. Nach der erfolgreichen Übernahme des Betriebs klagte die Mitarbeiterin jedoch auf Nachzahlung.
Das Bundesarbeitsgericht gab ihr Recht: Die Vereinbarung mit dem alten Arbeitgeber stelle einen Gesetzesverstoß dar. Denn bei einem Betriebsübergang trete der Käufer zwingend in die Rechte und Pflichten aus bestehenden Arbeitsverhältnissen ein.
Bundesarbeitsgericht: Urteil vom 19. März 2009, Az. 8 AZR 722/07
(jw)