Der Fall: Ein Arbeitgeber bot seinen Mitarbeitern ein vergünstigtes Jobticket für den Personennahverkehr ab. Mit dieser Maßnahme wollte er den Parknotstand auf seinem firmeneigenen Parkplatz lindern. Mit dem Verkehrsverbund handelte der Arbeitgeber zu diesem Zweck einen günstigen Preis aus, zu dem er das Jobticket den Arbeitnehmern anbot. Den von den Beschäftigenden zu zahlenden Ticketpreis zog er über die Lohnabrechnung ein. Das Finanzamt bewertete den Preisvorteil jedoch lohnsteuerlich als Sachbezug und geldwerten Vorteil und nahm den Arbeitgeber mittels eines Lohnsteuerhaftungsbescheides in Anspruch.
Das Urteil: Das Hessische Finanzgericht gab dem Arbeitgeber Recht. Bei der verbilligten Überlassung der Jobtickets handele es sich nicht um einen lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn, da das Jobticket keine Prämie oder Belohnung für eine Arbeitsleistung darstelle. Vielmehr habe der Arbeitgeber so die angespannte Parkplatzsituation entschärfen wollen. Vorteile dieser Maßnahme für die Beschäftigten spielten keine entscheidende Rolle. Zudem seien ja auch die Parkplätze kostenfrei zur Verfügung gestellt worden, ohne dass dies eine Lohnversteuerung nach sich gezogen hätte. (Entscheidung vom 25. November 2021, Az. 12 K 2283/17).
In dem Fall ist eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof unter dem Az. VI B 5/21 anhängig.
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