In einem Fall vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein hat ein abgelehnter Bewerber erfolgreich auf Schadensersatz wegen Altersdiskriminierung geklagt. Wie Klaus-Dieter Franzen vom „Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte“ berichtet, ging es dabei um eine Stellenanzeige in einer Tageszeitung.
In der Anzeige hieß es wörtlich: „Als Mitglied eines jungen und motivierten Teams erhalten Sie bei uns Gelegenheit, Ihren Verantwortungsbereich kontinuierlich auszuweiten.“
Der Kläger bewarb sich erfolglos auf diese Stelle. Anschließend klagte er wegen Altersdiskriminierung auf Schadensersatz in Höhe von 13 500 Euro.
Das Urteil: Entschädigung wegen Altersdiskriminierung
Das Gericht entschied zugunsten des Klägers: Das Unternehmen habe ihn wegen seines Alters nicht berücksichtigt.
Gegenargument des Unternehmens: Der Begriff „jung“ beziehe sich nur darauf, dass das Team erst vor drei Jahren gegründet wurde. Doch dem Gericht genügte der Satzbau als Indiz: Die Rede sei von einem „jungen und motivierten“ Team. Dass sich „motiviert“ auf die Mitglieder des Teams bezieht, spreche dafür, dass auch mit dem Begriff „jung“ die Teammitglieder gemeint seien. Ein unbefangener Leser werde davon ausgehen, dass es sich um ein Team junger Mitarbeiter handelt. Daher würden ältere Leser eine Bewerbung für wenig aussichtsreich halten.
Jedoch sprach das Gericht dem Kläger lediglich einen Schadensersatz von 2000 Euro zu. Die Argumentation des Unternehmens sei nachvollziehbar, dass sich aus der Bewerbung des Klägers Zweifel an seiner Befähigung ergeben haben. Zudem sei erkennbar, dass das Unternehmen nicht generell nur jüngere Mitarbeiter einstelle. (Urteil vom 29. Oktober 2013, Az. 1 Sa 143/13)
Gerichte entscheiden nicht alle gleich!
Allerdings gilt nicht vor allen Arbeitsgerichten die Formulierung „junges Team“ als Indiz für Altersdiskriminierung, berichtet Rechtsanwalt Klaus-Dieter Franzen. So hat das LAG Nürnberg (Entscheidung vom 16. Mai 2012, Az. 2 Sa 574/11) entschieden, dass allein die Formulierung in einer Stellenausschreibung „wir bieten einen zukunftssicheren Arbeitsplatz in einem jungen motivierten Team“ noch keine Benachteiligung eines Bewerbers wegen des Alters vermuten lasse. Ähnlich entschied das LAG München (Urteil vom 13. November 2012, Az. 7 Sa 105/12). Das LAG Hamburg sah hingegen in der Formulierung „junges Team“ ein Indiz für Diskriminierung (Urteil vom 23. Juni 2010, Az. 5 Sa 14/10).
Tipp: Im Klagefall brauchen Sie wichtige Gründe für die Absage!
Nach Franzens Einschätzung legen die Gerichte viel Wert darauf, die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Wenn andere wichtige Gründe für eine Absage vorliegen, sollten Arbeitgeber diese Gründe daher vor Gericht ausführlich darlegen, rät der Anwalt.
(jw)