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Einer Frau, die Blazer und Bluse trägt, sind die Hände mit einem Seil zusammen gebunden.

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Politik und Gesellschaft

Kampf gegen Abmahnmissbrauch: Regierung legt Gesetzentwurf vor

Wenn Unternehmern eine Abmahnung ins Haus flattert, kann sie das selbst bei kleinen Fehlern auf der Website teuer zu stehen kommen. Die Bundesregierung will Abhilfe schaffen.

Auf einen Blick:

  • Das Abmahnrecht wird oft missbraucht, um Kasse zu machen. Dem will die Bundesregierung mit Hilfe eines neuen Gesetzes künftig einen Riegel vorschieben.
  • Kleine Betriebe sollen zum Beispiel bei Datenschutzverstößen nicht mehr kostenpflichtig abgemahnt werden können. Und bei kleinen Verstößen soll die mögliche Vertragsstrafe 1.000 Euro nicht überschreiten dürfen.
  • Außerdem will die Bundesregierung die Anforderungen erhöhen, unter welchen Umständen Wettbewerber eine Abmahnung aussprechen dürfen.
  • Durch die Einschränkung des fliegenden Gerichtsstands sollen sich Abmahner künftig nicht mehr aussuchen können, bei welchem Gericht sie Klage einreichen.

Mit Hilfe einer Abmahnung können Unternehmer gegen Wettbewerbsverstöße von Wettbewerbern vorgehen, ohne vor Gericht ziehen zu müssen. Doch das Abmahnrecht wird oftmals missbraucht, um Gebühren und Vertragsstrafen zu generieren. Für die Bundesregierung ist das ein „nicht hinnehmbarer Missstand“. Sie hat deshalb einen Gesetzentwurf vorgelegt, mit dem sie künftig gegen Abmahnmissbrauch vorgehen möchte. Gelingen soll das unter anderem durch höhere Anforderungen an die Geltendmachung von Abmahnungen und den Abbau von finanziellen Anreizen.

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Erleichterungen für kleine Betriebe geplant

So sieht der Gesetzentwurf etwa vor, dass Mitbewerber bei Verstößen gegen Kennzeichnungs- und Informationspflichten im Internet sowie bei Datenschutzverstößen durch Kleinstunternehmen und kleine Unternehmen künftig keine kostenpflichtigen Abmahnungen mehr aussprechen können. Nach den Plänen der Bundesregierung dürfen sie bei einer erstmaligen Abmahnung künftig auch keine Vertragsstrafe mehr verlangen. „Das bedeutet, Abmahnern wird der Reiz zur Abmahnung in diesen Bereichen genommen, da sie die Kosten der Abmahnungen selber tragen müssen“, erläutert Rechtsanwalt Christian Solmecke von der der Kanzlei Wilde Beuger Solmecke.

Die Bundesregierung will auch die möglichen Strafen bei Bagatellverstößen senken. Wenn ein Mitbewerber durch einen Wettbewerbsverstoß nur in unerheblichem Maße beeinträchtigt wird, soll die Vertragsstrafe die Höhe von 1.000 Euro nicht überschreiten.

Abmahner sollen sich Gericht nicht mehr aussuchen können

Eingeschränkt wird auch der fliegende Gerichtsstand. Wer eine Abmahnung erhält, soll künftig nicht mehr vor jedem Gericht in Deutschland verklagt werden können. Das ist bei Streitigkeiten im Wettbewerbsrecht bislang nicht so. „Da hier maßgeblich auf den Verstoß abgestellt wird und dieser gerade im Internet an keinen festen Ort, sondern praktisch überall begangen werden kann, haben Abmahner praktisch die freie Wahl, wo sie klagen“, erläutert Rechtsanwalt Christian Solmecke das Problem der aktuellen Rechtslage. Das führe in der Praxis dazu, dass sie sich Gerichte aussuchen, an denen sie häufig recht bekommen.

Höhere Anforderungen an Abmahnungen von Wettbewerbern

Eine Verschärfung gibt es Solmecke zufolge noch an einer anderen Stelle: Bislang könne jeder Mitbewerber seinen Konkurrenten abmahnen. Der Gesetzentwurf sieht nun vor, dass nur noch Mitbewerber Abmahnungen aussprechen können, die „tatsächlich geschäftlich tätig“ sind und „in nicht unerheblichem Maße ähnliche Waren oder Dienstleistungen vertreiben oder nachfragen“. Dem Rechtsanwalt zufolge will die Bundesregierung damit der Problematik von sogenannten Scheinkonkurrenten begegnen, „die nur zum Schein Waren vertreiben, aber primär Verstöße anderer Händler abmahnen wollen.

Nicht jeder Verband soll Abmahnungen aussprechen dürfen

Außerdem sollen Wirtschaftsverbände nur noch dann Abmahnungen aussprechen dürfen, wenn sie vom Bundesamt für Justiz überprüft wurden und auf einer Liste der klagebefugten Verbände eingetragen sind. Um auf diese Liste zu gelangen, müssen Vereine

  • satzungsmäßig dem Zweck dienen, gewerbliche oder selbstständige berufliche Interessen zu verfolgen und zu fördern;
  • mindestens 75 Mitglieder haben und
  • mindestens seit einem Jahr ins Vereinsregister eingetragen sein.

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