Auf einen Blick:
- Mit einer Sozialpartnervereinbarung wollen verschiedene Verbände, unter anderem des Baugewerbes, arbeitsbedingten Hautkrebs bekämpfen.
- Kernstück der Vereinbarung ist eine Angebotsvorsorge, die Arbeitgeber Mitarbeitern, die im Freien arbeiten, anbieten sollen.
- Künftig soll eine Verordnung die Angebotsvorsorge verbindlich regeln. Dann drohen bei Verstößen auch Sanktionen.
Wer während der Arbeit häufig der Sonne und ihren schädlichen UV-Strahlen ausgesetzt ist, kann infolge dieser Arbeit an Hautkrebs erkranken. Daher werden bestimmte Hautkrebserkrankungen seit einigen Jahren als Berufskrankheit anerkannt. Eine neue Sozialpartnervereinbarung soll künftig helfen, das arbeitsbedingte Hautkrebsrisiko zu senken. Sie wurde von mehreren Verbänden unter Federführung des Deutschen Baugewerbes (ZDB) mit der Gewerkschaft IG Bau und der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG Bau) auf den Weg gebracht.
Was bedeutet die Angebotsvorsorge für Arbeitgeber?
Kernstück der Vereinbarung ist eine sogenannte Angebotsvorsorge. Die nimmt die Unternehmer in die Pflicht: „Die Unternehmen werden Arbeitnehmern, die überwiegend im Freien arbeiten, einmal jährlich den Besuch bei einem Betriebsarzt, Arbeitsmediziner, Haus- oder Hautarzt anbieten, damit sie sich beraten und ein Hautscreening durchführen lassen können“, heißt es in einer Mitteilung zur Sozialpartnervereinbarung.
Die Untersuchung findet während der Arbeitszeit statt, die Kosten trägt der Arbeitgeber. „Bei Unternehmen, die dem Arbeitsmedizinischen Dienst (AMD) der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft angeschlossenen sind, übernimmt aber die BG die Untersuchungskosten“, heißt es beim ZDB.
Welche Mitarbeiter müssen die Angebotsvorsorge bekommen? Laut ZDB orientiert sich die Angebotsvorsorge nicht an bestimmten Berufsbildern, sondern daran, wie stark ein Mitarbeiter der Sonneneinstrahlung ausgesetzt ist. „Maßgeblich ist dabei die Arbeitszeit zwischen April und September“, erklärt der Verband. Dann gelte folgende Regel: Ist der Mitarbeiter in der Zeit von 10.00 bis 15.00 Uhr an mindestens 40 Prozent der Arbeitstage mindestens eine Stunde der UV-Strahlung ausgesetzt, muss er die Angebotsvorsorge angeboten bekommen.
Ist die Angebotsvorsorge freiwillig oder verpflichtend für Arbeitgeber?
Derzeit hat die Angebotsvorsorge im Rahmen der Sozialpartnerschaft den Charakter einer Selbstverpflichtung. Die Angebotsvorsorge als Arbeitgeberpflicht regelt grundsätzlich die „Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge“ (ArbMedVV). Verstöße gegen diese Verordnung – zum Beispiel das Nichtanbieten oder nicht rechtzeitige Anbieten einer Angebotsvorsorge – können bußgeld- oder strafbewehrt sein.
Schutzmaßnahmen gegen natürliche UV-Strahlung sind davon aktuell allerdings nicht betroffen. Grund: Natürliche UV-Strahlung wird im Anhang der ArbMedVV derzeit nicht explizit erwähnt. Laut Bundesministerium für Arbeit und Soziales wurde jedoch gerade ein Regierungsentwurf im Bundeskabinett beschlossen, der die Aufnahme natürlicher UV-Strahlung in die ArbMedVV vorsieht. Ende Juni könnte er die Zustimmung vom Bundesrat erhalten, wodurch die Angebotsvorsorge bei natürlicher UV-Strahlung verbindlich geregelt würde.
„Ein Verstoß gegen die Vorschriften der ArbMedVV führt, wenn er im Rahmen von Arbeitsschutzkontrollen der Gewerbeaufsicht festgestellt wird, zu Beanstandungen und kann im nächsten Schritt Sanktionen auslösen“, erklärt eine Sprecherin des Ministeriums.
Was unterscheidet die Angebotsvorsorge von der Pflichtvorsorge?
In den Verhandlungen über Maßnahmen zum UV-Schutz sei laut ZDB ursprünglich die Pflichtvorsorge im Kampf gegen Hautkrebs diskutiert worden. Mit einigen Nachteilen für Arbeitgeber: „Arbeitgeber wären so verpflichtet gewesen, bei ihren Mitarbeitern vor Aufnahme der Tätigkeit und anschließend in regelmäßigen Abständen eine hautärztliche Vorsorge beim Betriebsarzt durchführen zu lassen“, erklärt der Verband. Solange die Pflichtvorsorge nicht stattgefunden hätte, hätte ein Tätigkeitsverbot bestanden. Ein Umstand, der laut ZDB leicht dazu hätte führen können, dass Baustellen zum Erliegen kommen.
Die Angebotsvorsorge hingegen gewährleiste, dass Vorsorgen durchgeführt werden können, ohne dass die Arbeiten auf den Baustellen zum Erliegen kommen. Grund: „Es besteht kein Tätigkeitsverbot, falls die Vorsorge nicht vor Aufnahme der Tätigkeit stattfinden kann. Termine können so zeitlich freier vereinbart werden“, teilt der ZDB mit. Im Rahmen der Sozialpartnervereinbarung sei die Vorsorge zudem nicht auf einen Betriebsarzt beschränkt, sondern dürfe beispielsweise auch von Haut- oder Hausärzten durchgeführt werden.
Welche Maßnahmen wurden in der Sozialpartnervereinbarung außerdem vereinbart?
Die an der Vereinbarung beteiligten Partner wollen im Kampf gegen Hautkrebs bei Aufklärung und Prävention noch aktiver werden. So planen die Verbände zusammen mit der Berufsgenossenschaft beispielsweise, Unternehmen zu informieren, wie sie ihre Beschäftigten durch einfache Maßnahmen schützen können. Zudem sollen Arbeitnehmer intensiver aufgeklärt und eingebunden werden. Eine gemeinsame Informationsbroschüre werde erarbeitet. Auch sollen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ein UV-Schutzpaket beziehungsweise ein Informations-Kit erhalten.
Zu den an der Sozialpartnervereinbarung beteiligten Verbänden zählen unter anderem der Bundesverband Gerüstbau, der Zentralverband des Deutschen Baugewerbes und der Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks.
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