Foto: spaskov - stock.adobe.com
The man is a builder on the background of the roof of a frame house, in a yellow helmet and gray overalls.

Inhaltsverzeichnis

Recht

Kampf gegen Hautkrebs: neue Arbeitgeberpflichten

Wo Mitarbeiter unter freiem Himmel arbeiten, steigt das Hautkrebsrisiko. Unternehmen sollen dagegen nun eine Vorsorge anbieten.

Auf einen Blick:

  • Mit einer Sozialpartnervereinbarung wollen verschiedene Verbände, unter anderem des Baugewerbes, arbeitsbedingten Hautkrebs bekämpfen.
  • Kernstück der Vereinbarung ist eine Angebotsvorsorge, die Arbeitgeber Mitarbeitern, die im Freien arbeiten, anbieten sollen.
  • Künftig soll eine Verordnung die Angebotsvorsorge verbindlich regeln. Dann drohen bei Verstößen auch Sanktionen.

Wer während der Arbeit häufig der Sonne und ihren schädlichen UV-Strahlen ausgesetzt ist, kann infolge dieser Arbeit an Hautkrebs erkranken. Daher werden bestimmte Hautkrebserkrankungen seit einigen Jahren als Berufskrankheit anerkannt. Eine neue Sozialpartnervereinbarung soll künftig helfen, das arbeitsbedingte Hautkrebsrisiko zu senken. Sie wurde von mehreren Verbänden unter Federführung des Deutschen Baugewerbes (ZDB) mit der Gewerkschaft IG Bau und der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG Bau) auf den Weg gebracht.

Bauwetter–App gibt Anziehtipps für jede Wetterlage

UV-Strahlung kann die Haut schädigen. Menschen, die im Freien arbeiten, müssen sich deshalb besonders schützen. Eine neue Bauwetter-App soll Handwerkern dabei helfen.
Artikel lesen

Was bedeutet die Angebotsvorsorge für Arbeitgeber?

Kernstück der Vereinbarung ist eine sogenannte Angebotsvorsorge. Die nimmt die Unternehmer in die Pflicht: „Die Unternehmen werden Arbeitnehmern, die überwiegend im Freien arbeiten, einmal jährlich den Besuch bei einem Betriebsarzt, Arbeitsmediziner, Haus- oder Hautarzt anbieten, damit sie sich beraten und ein Hautscreening durchführen lassen können“, heißt es in einer Mitteilung zur Sozialpartnervereinbarung.

Die Untersuchung findet während der Arbeitszeit statt, die Kosten trägt der Arbeitgeber. „Bei Unternehmen, die dem Arbeitsmedizinischen Dienst (AMD) der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft angeschlossenen sind, übernimmt aber die BG die Untersuchungskosten“, heißt es beim ZDB.

Welche Mitarbeiter müssen die Angebotsvorsorge bekommen? Laut ZDB orientiert sich die Angebotsvorsorge nicht an bestimmten Berufsbildern, sondern daran, wie stark ein Mitarbeiter der Sonneneinstrahlung ausgesetzt ist. „Maßgeblich ist dabei die Arbeitszeit zwischen April und September“, erklärt der Verband. Dann gelte folgende Regel: Ist der Mitarbeiter in der Zeit von 10.00 bis 15.00 Uhr an mindestens 40 Prozent der Arbeitstage mindestens eine Stunde der UV-Strahlung ausgesetzt, muss er die Angebotsvorsorge angeboten bekommen.

Ist die Angebotsvorsorge freiwillig oder verpflichtend für Arbeitgeber?

Derzeit hat die Angebotsvorsorge im Rahmen der Sozialpartnerschaft den Charakter einer Selbstverpflichtung. Die Angebotsvorsorge als Arbeitgeberpflicht regelt grundsätzlich die „Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge“ (ArbMedVV). Verstöße gegen diese Verordnung – zum Beispiel das Nichtanbieten oder nicht rechtzeitige Anbieten einer Angebotsvorsorge – können bußgeld- oder strafbewehrt sein.

Schutzmaßnahmen gegen natürliche UV-Strahlung sind davon aktuell allerdings nicht betroffen. Grund: Natürliche UV-Strahlung wird im Anhang der ArbMedVV derzeit nicht explizit erwähnt. Laut Bundesministerium für Arbeit und Soziales wurde jedoch gerade ein Regierungsentwurf im Bundeskabinett beschlossen, der die Aufnahme natürlicher UV-Strahlung in die ArbMedVV vorsieht. Ende Juni könnte er die Zustimmung vom Bundesrat erhalten, wodurch die Angebotsvorsorge bei natürlicher UV-Strahlung verbindlich geregelt würde.

„Ein Verstoß gegen die Vorschriften der ArbMedVV führt, wenn er im Rahmen von Arbeitsschutzkontrollen der Gewerbeaufsicht festgestellt wird, zu Beanstandungen und kann im nächsten Schritt Sanktionen auslösen“, erklärt eine Sprecherin des Ministeriums.

Was unterscheidet die Angebotsvorsorge von der Pflichtvorsorge?

In den Verhandlungen über Maßnahmen zum UV-Schutz sei laut ZDB ursprünglich die Pflichtvorsorge im Kampf gegen Hautkrebs diskutiert worden. Mit einigen Nachteilen für Arbeitgeber: „Arbeitgeber wären so verpflichtet gewesen, bei ihren Mitarbeitern vor Aufnahme der Tätigkeit und anschließend in regelmäßigen Abständen eine hautärztliche Vorsorge beim Betriebsarzt durchführen zu lassen“, erklärt der Verband. Solange die Pflichtvorsorge nicht stattgefunden hätte, hätte ein Tätigkeitsverbot bestanden. Ein Umstand, der laut ZDB leicht dazu hätte führen können, dass Baustellen zum Erliegen kommen.

Die Angebotsvorsorge hingegen gewährleiste, dass Vorsorgen durchgeführt werden können, ohne dass die Arbeiten auf den Baustellen zum Erliegen kommen. Grund: „Es besteht kein Tätigkeitsverbot, falls die Vorsorge nicht vor Aufnahme der Tätigkeit stattfinden kann. Termine können so zeitlich freier vereinbart werden“, teilt der ZDB mit. Im Rahmen der Sozialpartnervereinbarung sei die Vorsorge zudem nicht auf einen Betriebsarzt beschränkt, sondern dürfe beispielsweise auch von Haut- oder Hausärzten durchgeführt werden.

Welche Maßnahmen wurden in der Sozialpartnervereinbarung außerdem vereinbart?

Die an der Vereinbarung beteiligten Partner wollen im Kampf gegen Hautkrebs bei Aufklärung und Prävention noch aktiver werden. So planen die Verbände zusammen mit der Berufsgenossenschaft beispielsweise, Unternehmen zu informieren, wie sie ihre Beschäftigten durch einfache Maßnahmen schützen können. Zudem sollen Arbeitnehmer intensiver aufgeklärt und eingebunden werden. Eine gemeinsame Informationsbroschüre werde erarbeitet. Auch sollen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ein UV-Schutzpaket beziehungsweise ein Informations-Kit erhalten.

Zu den an der Sozialpartnervereinbarung beteiligten Verbänden zählen unter anderem der Bundesverband Gerüstbau, der Zentralverband des Deutschen Baugewerbes und der Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks.

Auch interessant:

Wer haftet beim Unfall auf der Baustelle?

Beim Arbeitsschutz auf der Baustelle hat jemand geschlampt. In der Folge verunfallt einer Ihrer Mitarbeiter. Einer ist immer mitverantwortlich: Sie.
Artikel lesen

Staubbelastung: 2019 gelten sehr strenge Vorschriften

Baugewerbe aufgepasst: Zum Jahreswechsel darf die Staubbelastung durch A-Stäube nur noch gut 40 Prozent der aktuellen Grenzwerte betragen.
Artikel lesen

Frustriert von der Mitarbeitersuche?

handwerk.com und die Schlütersche helfen Ihnen Ihre offenen Stellen einfach, zeit- und kostensparend mit den richtigen Kandidaten zu besetzen! Mehr als 500 Betriebe vertrauen uns bei der Mitarbeitersuche!

Jetzt Bewerber finden!

Wir haben noch mehr für Sie!

Praktische Tipps zur Betriebsführung und Erfahrungsberichte von Kollegen gibt es dienstags und donnerstags auch direkt ins Postfach: nützlich, übersichtlich und auf den Punkt.
Melden Sie sich jetzt für unseren Newsletter an - schnell und kostenlos!
Wir geben Ihre Daten nicht an Dritte weiter. Die Übermittlung erfolgt verschlüsselt. Zu statistischen Zwecken führen wir ein anonymisiertes Link-Tracking durch.
Neues Gesellschaftsregister: Für manche Rechtsgeschäfte brauchen GbRs seit Jahresanfang zwingend einen Eintrag.

Modernisierung des Personengesellschaftsrechts

Personengesellschaften: Diese neuen Regeln gelten seit 2024

Für GbRs gibt es seit Januar 2024 neue Regeln und ein neues Register. Nicht jede Gesellschaft muss sich eintragen – doch in drei Fällen ist das unvermeidlich.

    • Politik und Gesellschaft
So sieht es aus, wenn Anke Freund mit der KI „Midjourney“ Bild-Entwürfe erstellt, die sie ihren Kunden im Angebot mitschickt.

Bilder per KI erstellen

KI-generierte Entwürfe: Mehr Aufträge, weniger Aufwand

Eine App hilft dieser Tischlerei, Wunschobjekte ihrer Kunden zu visualisieren. Die künstliche Intelligenz nimmt dem Betrieb Arbeit ab. Die Bilder sind ein echtes Verkaufsargument.

    • Digitalisierung + IT
Kranke gehören ins Bett? Ja, wenn es die Genesung erfordert. Wer fitter ist, hat mehr Freiräume.

Personal

9 Irrtümer rund um die Krankschreibung – und was Sie als Arbeitgeber dürfen

Corona, Grippe, banale Infekte: Die Krankheitswelle rollt. Grund genug, mit ein paar populären Irrtümern zum Thema Krankschreibung aufzuräumen.

    • Personal, Personalführung, Recht, Arbeitsrecht
Ihre Abschlussquote liegt unter 50 Prozent? Dann sollten Sie Ihre Angebotsstrategie überarbeiten!

Strategie

5 Tipps für Angebote, die Kunden nicht ablehnen können

Erhöhen Sie Ihre Abschlussquote: Schluss mit seitenlangen Listen, die kein Kunde versteht. Individuelle Angebote machen Arbeit, doch sie rechnen sich.

    • Strategie, Preise