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Auftragsvermittler

Kampf gegen Klauseln

Die Reihe der Betriebsinhaber, die bei Auftragsvermittlern unterzeichnen, reißt nicht ab. Sechs Tipps helfen Betroffenen aus der Patsche.

Was Handwerksmeistern viel zu spät bewusst wird: Die Unterschrift unter die "Individualverträge" kostet eine Menge Geld, oft verlangen die Planungsbüros mehr als 3000 Euro für ihre "Dienste". Und: Die tollen Aufträge für Bauhandwerker, über die Akquisiteure der Planungsbüros gern und ausführlich am Telefon reden, sind in den Verträgen nicht mehr zu finden.

Für die Unternehmen, die dubiosen Auftragsvermittlern in Deutschland auf den Leim gehen, hat der Bremer Rechtsanwalt Gernod W. Borchert sechs Tipps zusammengestellt:

Erster Tipp

Der Vertrag ist unterschrieben? Dann sollten Sie zunächst prüfen, ob der Unterzeichner überhaupt bevollmächtigt war. Liegt keine Vollmacht vor, kann der Vertrag widerrufen werden.

Zweiter Tipp

Im Vertrag ist von "nicht projektbezogenen Kosten" die Rede, die nicht näher bestimmt sind? Dann besteht ein krasses Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung. Schließlich wird der Betrag, den der Handwerker zahlen soll, ganz genau festgelegt. Oft verpflichten Auftragsvermittler die Handwerker, einseitig in Vorleistung zu gehen. Derartige Verträge sind gemäß BGB sittenwidrig und damit nichtig.

Dritter Tipp

Während der Vertragsverhandlungen haben die Vermittler auf besondere Umstände verwiesen, die Sie zum raschen Vertragsabschluss bewegen sollten? Dann liegt eine Täuschung vor, der Vertrag ist anfechtbar. Aktuelles Beispiel: "Sie müssen sofort unterschreiben. Die Versammlung, bei der ich einen neuen Partner präsentieren muss, ist in einer Stunde."

Vierter Tipp

Da die Verträge in vielfacher Weise angreifbar sind, sollten Sie die Vermittlerfirma unverzüglich darauf hinweisen, dass Sie sich nicht an den sittenwidrigen Vertrag gebunden fühlen. Hilfsweise können Sie den Vertrag aufgrund der anzunehmenden Täuschung bei Vertragsabschluss anfechten. Ebenfalls hilfsweise sollten Sie darauf hinweisen, dass die Vorabprovision unzulässig ist und keine Zahlungspflicht besteht.

Fünfter Tipp

Sie haben einen Wechsel unterzeichnet? Dann weisen Sie Ihre Hausbank unverzüglich an, den Wechsel auf keinen Fall einzulösen. In vielen Fällen wird die Forderung aus dem Wechselgeschäft nicht gerichtlich geltend gemacht, da unseriöse Vermittler nur auf schnelles Geld aus sind.

Sechster Tipp

Die Vermittlerfirma hat die Aufhebung des Vertrages gegen Zahlung einer bestimmten Summe in Aussicht gestellt? Auf dieses Angebot sollten Sie nicht vorschnell eingehen. Häufig sind die Gebühren der anwaltlichen Beratung geringer als die verlangte einmalige Zahlung.

(sfk)

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