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Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg stellte  klar, dass Arbeitgeber arbeitsfreie Zeit nicht rückwirken zu Urlaub erklären dürfen.

Urteil

Kann arbeitsfreie Zeit mit dem Urlaub verrechnen werden?

Ein Betrieb verrechnet die arbeitsfreie Zeit eines Mitarbeiters mit dessen Urlaub. Der ist nicht einverstanden und klagt. So lautet das Urteil.

Der Fall: Ein Bauleiter hat Anspruch auf 26 Urlaubstage. Als er 2019 seinen Job kündigt, verlangt er von seinem Arbeitgeber rückwirkend eine Urlaubsabgeltung für die Jahre 2017 und 2018. Das lehnt der Betrieb ab, der Urlaub sei schon genommen. 2017 habe der Betrieb dem Mitarbeiter für zwei Wochen keine Arbeit zuteilen können. Daher habe man sich geeinigt, dass der Bauleiter ein paar Tage zu Hause bleiben könne und die arbeitsfreie Zeit mit dem Urlaubsanspruch verrechnet werde.

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Das Urteil: Dem Mitarbeiter steht die Urlaubsabgeltung zu, entschied das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg. Die arbeitsfreie Zeit sei nicht als Urlaub zu werten, es fehle an einer unwiderruflichen Freistellungserklärung. Der Urlaubsanspruch werde durch die Gewährung von Urlaub erfüllt. Dafür sei eine Freistellungerklärung des Arbeitgebers erforderlich. Eine Urlaubsgewährung könne nicht nachgeholt werden, indem arbeitsfreie Zeit nachträglich zu Erholungsurlaub erklärt werde.

Das Gericht wies zudem darauf hin, dass der gesetzliche Urlaubsanspruch gemäß § 13 Abs. 1 Bundesurlaubsgesetz (BurlG) unabdingbar ist. Von diesen Bestimmungen könne durch eine Vereinbarung zwischen den Arbeitsvertragsparteien nicht zu Ungunsten des Arbeitsnehmers abgewichen werden. Die angebliche Vereinbarung zur Verrechnung der arbeitsfreien Zeit mit dem Urlaubsanspruch weiche jedoch zum Nachteil des Mitarbeiters von den gesetzlichen Vorgaben ab. Der Bauleiter habe einen Mindesturlaubsanspruch von 20 Arbeitstagen. (Urteil vom 30. Oktober 2020, Az.: 13 Sa 602/20)

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