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Kassenbeleg

Steuern

Kassenbelege: Diese Ausnahmen von der Bonpflicht gibt es

Die Pflicht zur Ausgabe von Kassenbelegen ärgert viele Betriebe. Ausnahmen davon sind in Härtefällen möglich, allerdings nicht allein aus Kostengründen.

Keine Pflichten ohne Ausnahmeregelungen – das gilt auch für die seit 1. Januar 2020 bestehende „Belegausgabepflicht“ für Kassenbelege an Kunden. So sieht das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Aufzeichnungen eine Härtefallregelung vor: „Bei Verkauf von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen können die Finanzbehörden nach § 148 aus Zumutbarkeitsgründen nach pflichtgemäßem Ermessen von einer Belegausgabepflicht nach Satz 1 befreien.“

Was als Härtefall gilt, hat nun die Bundesregierung in einer Antwort auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion geklärt. Sachliche Härten liegen demnach vor,

  • wenn eine Belegausgabe durch höhere Gewalt nicht möglich, zum Beispiel bei Stromausfall, Wasserschaden oder dem Ausfall der Belegausgabeeinheit
  • oder wenn die Belegausgabepflicht für den Steuerpflichtigen im konkreten Einzelfall unzumutbar ist.

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Die Kosten der Belegausgabe seien für sich alleine noch keine sachliche Härte. Allerdings könnten sie „als ein Teilaspekt berücksichtigt werden“, ebenso wie Ziele zur Abfallvermeidung. Es sei jedoch immer im Einzelfall zu prüfen, ob eine Härte für den Steuerpflichtigen vorliege.

Zugleich machte die Bundesregierung deutlich, dass es keine Pflicht zum Ausdruck von Kassenbelegen gebe, sondern lediglich eine Belegausgabepflicht: Es gebe auch die Möglichkeit, die Belege elektronisch auszugeben, zum Beispiel per E-Mail, über Kundenkonten oder die sogenannte Near Field Communication (NFC) direkt auf das Mobiltelefon.

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