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Urteil

Kein Abwerben während der Arbeitszeit

Dass Mitarbeiter abgeworben werden, muss ein Arbeitgeber hinnehmen. Anrufe bei der Arbeit sind nur als erster Kontakt erlaubt. Das gilt auch für Handyanrufe.

Der Fachkräftemangel bringt es mit sich, dass auch Handwerker von anderen Arbeitgebern umworben werden. Grundsätzlich ist das erlaubt. Doch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) setzt Grenzen, wenn ein Abwerben von Beschäftigten dem aktuellen Arbeitgeber schadet.

Der Fall: Ein Personaldienstleister kontaktierte den Mitarbeiter eines anderen Unternehmens mehrfach während der Arbeitszeit auf dessen privatem Handy, um ihn abzuwerben. Der Arbeitgeber forderte den Dienstleister per Gericht auf, damit aufzuhören, falls das Telefonat mehr sei als eine erste Kontaktaufnahme.

Das Urteil: Das Abwerben von Mitarbeitern sei Bestandteil des freien Wettbewerbs und damit erlaubt, urteilte das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt. Nicht erlaubt sei ein Abwerbeversuch allerdings, wenn dadurch die Betriebsabläufe gestört würden. Ein Anruf am Arbeitsplatz sei zwar zumutbar, es dürfe sich dabei aber nur um eine erste Kontaktaufnahme handeln, bei der sich der Anrufer vorstellt und den Zweck seines Anrufs mitteilt.

Rufe der Abwerbende auf einem privaten Handy an, könne er nicht wissen, ob sich der Mitarbeiter gerade bei der Arbeit befinde. Deshalb müsse der Anrufer nachfragen und sich dann entsprechend verhalten. Sogenannte Folgekontakte während der Arbeitszeit seien unzulässig, egal ob der Mitarbeiter auf seinem privaten Handy oder einem Diensttelefon angerufen werde.

OLG Frankfurt, Urteil vom 09. August 2018, Az. 6 U 51/18

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