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Arbeitsrecht

Betriebe müssen keinen stundenweisen Urlaub gewähren

Mitarbeiter haben keinen rechtlichen Anspruch darauf, statt ganzer Arbeitstage nur wenige Stunden Urlaub zu nehmen. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber in der Vergangenheit eingewilligt hatte.

Der Fall: Ein kommunaler Zweckverband für Abfallbeseitigung hatte es seinen Mitarbeitern in der Vergangenheit erlaubt, Urlaub auch stundenweise zu nehmen. Nach einer Rüge der zuständigen Gemeindeprüfungsanstalt wollte der Arbeitgeber diese Praxis zum Ende des Jahres 2017 einstellen. Ein Mitarbeiter zog deswegen vor Gericht.

Das Urteil: Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg wies die Klage ab. In der Urteilsbegründung heißt es, aus dem Bundesurlaubsgesetz ergebe sich kein Anspruch auf Bruchteile von Urlaubstagen, sondern auf Werktage.

Auch ein Anspruch aus betrieblicher Übung bestehe nicht. Zwar habe der Beklagte jahrelang stundenweisen Urlaub gewährt. Eine Zusage, künftig weiter so zu verfahren, wäre jedoch eine Nebenabrede, die der Schriftform bedürfe. Beide Parteien müssten dafür eigenhändig eine Urkunde unterzeichnen.

Des Weiteren stehe auch die Rechtsnatur des Urlaubs einem stundenweisen Anspruch entgegen. Der Urlaub diene der Erholung des Arbeitnehmers, eine solche sei aber nur möglich, wenn der Betrieb ihn zusammenhängend gewähre.

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 28.09.2017. Aktenzeichen: 11 Sa 39/17

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