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Lkw-Fahrer können Geldbuße nicht vom Arbeitgeber einklagen

Kein Geldbuße vom Arbeitgeber

Eine Erstattung einer Geldbuße durch den Arbeitgeber wegen Lenkzeitüberschreitung des Fahrers ist sittenwidrig. Das hat das Bundesarbeitsgericht jetzt entschieden.

Der Kläger war in den zu beurteilenden Fall über mehrere Jahre bei einer Firma für Kurierdienste als Kraftfahrer beschäftigt. Wegen erheblicher Lenkzeitüberschreitungen wurde er zur Zahlung eines Bußgeldes in Höhe von 3.600 Mark verurteilt. Dieses Geld wollte er vom Arbeitgeber zurück haben. Begründung: Die Firma habe in der Vergangenheit ihren sämtlichen Arbeitnehmern immer wieder zugesichert, dass sie entsprechende Bußgeldbeträge erstatte. Hierdurch hätten die Fahrer veranlasst werden sollen, mehr Fahrzeiten zurückzulegen als gesetzlich erlaubt sei.

Mit dieser Argumentation hatte der Fahrer wie in den Vorinstanzen auch vor dem Bundesarbeitsgericht keinen Erfolg. Ein vertraglicher Erstattungsanspruch besteht nicht, so die Richter, weil Zusagen über die Erstattung von Geldbußen für Verstöße gegen Lenkzeiten sittenwidrig und daher unwirksam sind (BAG, Urteil vom 25. Januar 2001, 8 AZR 465/00).

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