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Kündigung

Kein Regress für Arbeitslosengeld

Unternehmer müssen nicht mehr befürchten, dass sie Arbeitnehmer nach der Kündigung in Regress nehmen, falls das Arbeitslosengeld nicht sofort fließt. Nach einem aktuellen Urteil haben gekündigte Mitarbeiter, die sich aus Unwissenheit nicht rechtzeitig arbeitslos melden, dennoch Anspruch auf das volle Arbeitslosengeld.

Nach einem Urteil des Bundessozial-

von Solveig Eckert

Die Gefahr für den Unternehmer, von dem entlassenen Arbeitnehmer für die Kürzung des Arbeitslosengeldes in Regress genommen zu werden, hat sich damit deutlich verringert.

Hintergrund: Schon seit dem 01. Juli 2003 sind Arbeitnehmer, die eine Kündigung erhalten oder einen Aufhebungsvertrag unterschreiben, verpflichtet, sich unverzüglich nach Kenntnis der bevorstehenden Arbeitslosigkeit bei der Agentur für Arbeit vorzustellen. Wer sich daran nicht hält, muss mit Kürzungen des Arbeitslosengeldes rechnen. Zugleich sind Arbeitgeber verpflichtet, betroffene Arbeitnehmer bei Ausspruch der Kündigung des Arbeitsverhältnisses über diese Meldepflicht zu informieren.

Bisher kam es immer wieder vor, dass sich Arbeitnehmer trotz dieser Verpflichtung zu spät beim Arbeitsamt meldeten. Für die Arbeitslosen hatte das gravierende Folgen: Ihr Arbeitslosengeld wurde gekürzt. In vielen Fällen machten die Mitarbeiter ihren Chef dafür verantwortlich, weil er sie nicht entsprechend informiert habe. Die Mitarbeiter versuchten, Schadensersatz vom Unternehmen einzuklagen.

Das Bundessozialgericht (BSG) hat nun entschieden, dass ein Arbeitsloser seine Verpflichtung zur unverzüglichen Meldung nicht verletzt, wenn er sich auf Grund unverschuldeter Rechtsunkenntnis nicht rechtzeitig bei der Agentur für Arbeit meldet. Die Veröffentlichung der gesetzlichen Vorschriften im Bundesgesetzblatt und damit die Möglichkeit für den Arbeitslosen, sich ausreichend zu informieren, steht dem nicht entgegen.. Vielmehr müsse ein Arbeitsloser über die Meldepflicht ausdrücklich informiert werden. Andernfalls könne ihm ein sorgfaltswidriges und damit fahrlässiges Verhalten nicht vorgeworfen werden. (BSG, Urteil vom 25.05.2005, B 11a/11 AL 81/04 R).

Dies heißt im Ergebnis, dass das Arbeitsamt das Arbeitslosengeld wegen Verletzung der Meldepflicht nur noch kürzen kann, wenn der Arbeitslose seine Unkenntnis über seine Meldepflicht selbst verschuldet hat. Folglich könnte ein Arbeitsloser auch nur noch in diesen Fällen seinen ehemaligen Arbeitgeber in Regress nehmen und dies in zivilrechtlicher Hinsicht nur dann, wenn der Arbeitgeber seinerseits gegen seine Hinweispflicht verstoßen hat. Daher empfiehlt es sich für einen Arbeitgeber auch zukünftig, gemäß Paragraf 2 Absatz 2 Nr. 3 SGB III bei Ausspruch einer Kündigung oder bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages ausdrücklich auf die Verpflichtung zur unverzüglichen Meldung beim Arbeitsamt bereits bei Kenntnis einer bevorstehenden Arbeitslosigkeit hinzuweisen.

Die Autorin ist Rechtsanwältin der Kanzlei Beiten Burkhardt Rechtsanwaltsgesellschaft in Berlin.

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