Dort entschieden die Richter allerdings zu Gunsten des Ausbilders. Auszubildende hätten gemäß Berufsbildungsgesetz keinen Anspruch auf Fahrtkostenersattung, entschied das Landesarbeitsgericht Hamm. Der Anspruch bestehe nur, wenn der Azubi auf Wunsch des Arbeitgebers entweder eine andere als die nächstliegende oder eine andere als die staatliche Berufsschule besuchen sollte.
Landesarbeitsgericht Hamm: Az. 17 Sa 969/07
(jw)