Erst die Beitragserstattung von der privaten Krankenversicherung kassieren – und dann die Behandlungskosten dem Finanzamt aufdrücken? Diesen Trick probierte ein Ingenieur gegenüber dem Niedersächsischen Finanzgericht aus – und scheiterte.
Der Fall: Der Ingenieur hatte Rechnungen über Krankheitskosten nicht bei seiner PKV eingereicht. Stattdessen nahm er die Beitragsrückerstattung der Kasse in Anspruch. Die Ausgaben für Medikamente und Behandlungen machte er als außergewöhnliche Belastung in seiner Einkommensteuererklärung geltend.
Das Urteil: Als außergewöhnliche Belastung könnten Krankheitskosten nur anerkannt werden, wenn sie zwangsläufig entstehen, entschied das Gericht. „Verzichtet ein Steuerpflichtiger auf die Geltendmachung eines Ersatzanspruchs, verlieren die Aufwendungen den Charakter der Zwangsläufigkeit.“
Zwar könne es wirtschaftlich vernünftig sein, auf die Erstattung der gezahlten Krankheitskosten zu verzichten, um eine betragsmäßig höhere Beitragserstattung zu erlangen. Es sei aber nicht Aufgabe des Steuerrechts dafür zu sorgen, dass dieser Vorteil auch nach Durchführung der Besteuerung erhalten bleibt. Der Steuerpflichtige könne sich frei entscheiden, ob er sich Krankenkassenbeiträge erstatten lässt oder nicht. Er habe damit die Möglichkeit – auch unter Berücksichtigung der steuerlichen Auswirkungen – sich für die günstigste Variante zu entscheiden. (Urteil vom 20. Februar 2019, Az. 9 K 325/16)
Das letzte Wort könnte der Bundesfinanzhof haben: Der Finanzgericht hat eine Revision zugelassen.
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