Vor wenigen Monaten erregte ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts viel Aufmerksamkeit: Das höchste deutsche Arbeitsgericht hatte entschieden, dass der Anspruch eines Arbeitnehmers auf seinen Urlaub nur dann am Ende des Kalenderjahres erlischt, wenn der Arbeitgeber ihn zuvor über seinen Anspruch und die Verfallsfristen informiert hat. Aber was ist, wenn der Arbeitnehmer wegen Krankheit seinen Urlaub nicht nehmen kann? Das Landesarbeitsgericht Hamm hat diese Frage jetzt beantwortet.
Der Fall: Die Mitarbeiterin eines Krankenhauses verlangte von ihrem Arbeitgeber die Auszahlung ihrer Urlaubsansprüche aus dem Jahr 2017. Sie habe 14 Urlaubstage wegen ihrer andauernden Erkrankung nicht nehmen können. Bis zum Prozess war die Klägerin durchgehend krankgeschrieben. Die Urlaubstage seien nicht verfallen, weil ihr Arbeitgeber seiner Hinweispflicht nicht nachgekommen sei. Der Arbeitgeber lehnte ab, die Frau klagte.
Das Urteil: Das Landesarbeitsgericht Hamm entschied im Sinne des beklagten Arbeitgebers. Er sei nur dann verpflichtet, auf verfallende Urlaubansprüche hinzuweisen, wenn der Arbeitnehmer auch in der Lage sei, den Urlaub anzutreten. Bei einer dauerhaften Erkrankung sei dies nicht möglich, deshalb verfalle der Urlaubsanspruch nach 15 Monaten.
LAG Hamm, Urteil vom 24. Juli 2019, Aktenzeichen 5 Sa 676/19
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