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Gebäude abschreiben

Kein Wechsel zur AfA nach Nutzungsdauer

Ein Urteil schafft Klarheit: Der nachträgliche Wechsel von der degressiven Abschreibung zur Abschreibung nach tatsächlicher Nutzungsdauer bei Gebäuden ist nicht möglich.

Jede Abschreibungsart hat ihre Vorteile. Den größten Nutzen hätten Steuerpflichtige von den AfA (Abschreibungen auf Anschaffungen) allerdings, wenn sie diese Vorteile durch einfache Wechsel frei kombinieren und so immer den zum jeweiligen Zeitpunkt günstigsten Abschreibungssatz nutzen dürften. Doch das ist nicht möglich.

Nachdem der Bundesfinanzhof (BFH) schon früher für Gebäude den Wechsel von der degressiven AfA zur linearen AfA ausgeschlossen hatte, erteilte er nun auch dem Wechsel zur AfA nach tatsächlicher Nutzungsdauer eine Absage. Bei der degressiven AfA erfolgt die Abschreibung nach fallenden Staffelsätzen. Die AfA nach tatsächlicher Nutzungsdauer kommt hingegen nur infrage, wenn der Zeitpunkt des Nutzungsendes von vornherein feststeht und weniger als 50 Jahre beträgt.

Der Fall: In dem Fall vor dem BFH wollte eine Unternehmerin nachträglich von der degressiven AfA zur tatsächlichen Nutzungsdauer wechseln. Ihre Begründung: Nach einer Nutzungsänderung habe sich die Nutzungsdauer drastisch verkürzt.

Das Urteil: Der BFH lehnte den Wechsel ab. Die Nutzungsdauer eines Gebäudes sei im Einkommensteuergesetz typisiert und diene der Rechtsvereinfachung. Der Steuerpflichtige entscheide sich bei Wahl der degressiven AfA bewusst dafür, die Herstellungskosten des Gebäudes in 50 der Höhe nach festgelegten Jahresbeträgen geltend zu machen. Die Vereinfachung trete nur ein, wenn die Wahl über die gesamte Dauer der Abschreibung bindend sei. (BFH: Urteil vom 29. Mai 2018 , Az. IX R 33/16)

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