Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden. Im konkreten Fall hatte der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter wegen Arbeitsmangel mit Wirkung zum 30. September 2006 gekündigt. Den verbliebenen Mitarbeitern überwies der Chef im November ein Weihnachtsgeld in Höhe eines halben Bruttogehalts. Das stehe ihm anteilig ebenfalls zu, meinte der Ausgeschiedene und klagte.
Seine Klage begründete der Mitarbeiter mit einem Passus aus seinem Arbeitsvertrag: "Als freiwillige Leistung wird in Abhängigkeit von der Geschäftslage und der persönlichen Leistung im November festgelegt, ob und in welcher Höhe ein Weihnachtsgeld gezahlt wird." Nach Auffassung des Klägers müsse das Arbeitsverhältnis am Tag der Auszahlung nicht ungekündigt bestehen. Es komme auf die Geschäftslage und die persönliche gute Leistung des Arbeitnehmers an. Im Übrigen verstoße es gegen den arbeitsvertraglichen Gleichheitsgrundsatz, dass die verbliebenen Kollegen ein Weihnachtsgeld für das Kündigungsjahr bekämen, er aber nicht, meinte er.
Doch die Richter gaben dem Arbeitgeber recht. Nach der oben zitierten Formulierung im Arbeitsvertrag entstehe der Anspruch auf die Gratifikation erst im November. Der Kläger sei bereits am 30. September ausgeschieden, deshalb spiele für ihn die die Geschäftslage im November keine Rolle mehr. Seine persönliche Leistung sei darüber hinaus zu diesem Zeitpunkt nicht feststellbar gewesen.
Ein weiteres Argument der Richter: Der Begriff "Weihnachtsgeld" impliziere, dass das Arbeitsverhältnis zum Weihnachtsfest, zumindest aber bis zum Entstehen des Anspruchs auf die Sonderzahlung noch bestehen müsse. Denn das Weihnachtsgeld sei für die Kosten bestimmt, die dieses Fest mit sich bringe.
Bundesarbeitsgericht:
Urteil vom 10. Dezember 2008, Az. 10 AZR 15/08
(bw)