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Urteil

Keine Änderungen für das Arbeitszimmer

Bei den steuerlichen Vorschriften für häusliche Arbeitszimmer bleibt alles wie es ist. Das Bundesverfassungsgericht bestätigte die Rechtmäßigkeit bestehender Regeln.

Ein Urteil des Bundesverfassungsgerichtes bestätigt die Vorschriften zur steuerlichen Anerkennung von Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer. Damit bleiben die geltenden Vorschriften bestehen: Stellt das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der beruflichen und betrieblichen Betätigung dar, wirken sich sämtliche Kosten steuermindernd aus. Wer einen festen Arbeitsplatz hat, jedoch mindestens 50 Prozent seiner Betätigung im häuslichen Arbeitszimmer ausübt, kann einen Höchstbetrag von 2400 Mark zuzüglich der Kosten für die Ausstattung geltend machen. Ehegatten, die beide den selben Raum als Arbeitszimmer nutzen, können je 2400 Mark beantragen.

Die Regelungen gelten allerdings nur für das häusliche Arbeitszimmer. Wer etwa beim Nachbarn einen Raum als Arbeitszimmer mietet, kann sämtliche Kosten absetzen.

Eine weitere Chance bietet Steuerzahlern ein zweites vor dem Bundesverfassungsgericht anhängiges Verfahren zu diesem Thema (2 BvR 685/98). Daher lohnt es sich, weiterhin sämtliche Kosten des Arbeitszimmers in der Steuererklärung anzusetzen und bei einem negativen Steuerbescheid auf dessen Vorläufigkeit zu achten - notfalls auch per Einspruch.

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