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Arbeitsvertrag

Keine Befristung, weil der Auftrag endet

Was nach dem aktuellen großen Auftrag kommt, ist für einen Handwerksunternehmer noch ungewiss. Allein aus diesem Grund darf er das Arbeitsverhältnis seiner Mitarbeiter jedoch nicht befristen.

Dass ein endlicher Auftrag nicht dazu berechtigt, die Arbeitsverträge von Mitarbeitern zeitlich zu begrenzen, hat das Arbeitsgericht Duisburg (AG) entschieden. Für eine Befristung sei ein Sachgrund erforderlich. Eine bloße Unsicherheit über die Entwicklung des zukünftigen Personalbedarfs ist laut AG kein ausreichender Sachgrund für die Befristung.

Wirksam werde eine Befristung allenfalls dann, wenn der Mitarbeiter erst wegen des vorübergehenden Mehrbedarfs eingestellt werde. Dann dürften ihm jedoch keine Aufgaben übertragen werden, die nach der Befristung voraussichtlich weiterhin anfallen. In dem verhandelten Fall war der Kläger jedoch mit Daueraufgaben betraut.

Die Duisburger Richter zeigen jedoch eine Möglichkeit auf, die bei einer allgemein bestehenden Unsicherheit über den künftigen Arbeitskräftebedarf greift: die betriebsbedingte Kündigung.

(bw)

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