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Zwei Monate Klagefrist bei Diskriminierung

Keine Chance für späte Klagen

Will ein Bewerber Schadenersatz wegen Diskriminierung fordern, dann hat er dafür zwei Monate Zeit.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat ein klares Urteil zur Klagefrist wegen Verstößen gegen das Allgemeine Gleichstellungsgesetz (AGG) gefällt: Erhält ein Bewerber nach einem Vorstellungsgespräch eine Absage und vermutet einen Fall von Diskriminierung, so kann er binnen zwei Monaten auf Schadenersatz klagen. Die Frist beginnt zwar erst in dem Moment, in dem der Bewerber von der Benachteiligung erfährt. In dem behandelten Fall ging das Gericht allerdings davon aus, dass mit dem Erhalt der Absage auch die Frist begann.

Geklagt hatte eine Arbeitnehmerin, die sich im Alter von 41 Jahren auf eine Stellenanzeige beworben hatte, in der ein Unternehmen für sein "junges Team in der City motivierte Mitarbeiter/innen" im Alter von 18 bis 35 Jahren suchte. Am 19. November 2007 erhielt sie eine telefonische Absage. Am 29. Januar 2008 reichte die Frau Klage ein.

Zu spät, entschied das BAG. Die Richter hielt sich dabei an eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs, wonach eine Frist von zwei Monaten für eine solche Klage ausreichend sei, und lehnte die Klage ab. (Urteil vom 21. Juni 2012, Az. 8 AZR 188/11)

Weitere Infos zum Thema AGG und Diskriminierung:


(jw)

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