Auf ererbtes Wohneigentum müssen der überlebende Ehepartner oder die Kinder keine Erbschaftssteuer zahlen, wenn sie in der Immobilie für mindestens zehn Jahre wohnen bleiben. Dies gilt aber wirklich nur für das bewohnte Grundstück – und nicht auch noch für ein angrenzendes „Garten“-Grundstück, das ebenfalls Teil des Erbes ist. Das hat das Finanzgericht Düsseldorf entschieden.
Der Fall: Eine Witwe erbt zwei Grundstücke, die aneinander angrenzen und im Grundbuch auf verschiedenen Blättern eingetragen sind. Ein Grundstück ist mit einem Einfamilienhaus bebaut, das andere ist unbebaut. Beide Grundstücke sind gemeinsam umzäunt und werden beide von der Witwe genutzt. Für beide verlangt sie die Befreiung von der Erbschaftssteuer, da es sich um eine wirtschaftliche Einheit handele.
Das Urteil: Das Finanzgericht Düsseldorf entscheidet gegen die Klägerin. Es komme nicht darauf an, ob die Grundstücke eine wirtschaftliche Einheit bilden. Entscheidend sei vielmehr, dass es sich zivilrechtlich durch die getrennte Eintragung im Grundbuch um zwei eigenständige Grundstücke handele. Daher falle das unbebaute Gelände nicht unter die Steuerbefreiungsvorschrift. (Urteil vom 16. Mai 2018 Az. 4 K 1063/17 Erb). Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig: Das Finanzgericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
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