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AGB

Keine Erfolgsklausel im Kleingedruckten

Verbreiteter Irrtum: Verschärfte Allgemeine Geschäftsbedingungen beeindrucken vielleicht so manchen Kunden, doch schützen sie nicht vor Zahlungsausfällen.

Ob Bauträger oder private Bauherren schlechte Erfahrungen hat Erich Kurschat mit den unterschiedlichsten Auftraggebern gemacht. Über eines ärgert sich der niedersächsische Dachdeckermeister immer besonders. Sobald er ein Haus mit einem Dach versehen hat, verliert er das Eigentum an den Materialien ob die Ware bezahlt wird oder nicht. So steht es im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Doch aus dem Schaden sei er klug geworden, sagt Kurschat. Er habe "von älteren Hasen" die Allgemeinen Geschäftsbedingungen übernommen. Paragraf 1 seiner neuen AGB: "Bestellte Ware bleibt mein Eigentum bis zur Zahlung."

Stimmt das, kann sich ein Betrieb durch veränderte Geschäftsbedingungen größere Rechte verschaffen? "Nicht zwangsläufig", antwortet Dr. Heinz Seebode, Justiziar der Handwerkskammer Hannover. Er verweist auf den BGB-Paragrafen 93: "Bestandteile einer Sache, die voneinander nicht getrennt werden können, ohne dass der eine oder der andere zerstört oder in seinem Wesen verändert wird (wesentliche Bestandteile), können nicht Gegenstand besonderer Rechte sein."

Wesentliche Bestandteile sind laut Paragraf 94 die zur "Herstellung eines Gebäudes fest eingefügten Sachen". Bei einem Heizkörper, der in ein Haus eingebaut worden sei, könne sich ein Handwerker sein "Sicherungseigentum rechtswirksam vorbehalten", sagt Seebode. In Kurschats Fall also für Dachstuhl und Dachpfannen gelte das nicht.

Kurschat sieht im verschärften Kleingedruckten aber auch einen psychologischen Vorteil: "Die Kunden wissen, woran sie sind. Wer von vornherein betrügen will, der unterschreibt erst gar nicht."

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