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Schwarzarbeit

Keine Erstattung bei schwarzem Pfusch

Darf ein Kunde sein Geld zurückfordern, wenn ein Schwarzarbeiter pfuscht? Vor dem Bundesgerichtshof geht es immerhin um 8300 Euro und ein Auftraggeber versucht es mit einem neuen Argument: „Bereicherung“.

Eigentlich hatte der Bundesgerichtshof (BGH) diese Frage bereits vor einem Jahr in anderen Fällen eindeutig entschieden.

Dennoch probierte erneut ein Auftraggeber sein Glück – mit einer etwas anderen Begründung. Statt mit Mängelhaftung argumentierte er mit „ungerechtfertigter Bereicherung“. Für den schwarzen Dachausbau waren 10.000 Euro Werklohn vereinbart. Wegen Mängeln verlangte der Kunde 8300 Euro zurück. Vor Gericht machte er geltend, der Auftragnehmer habe sich ungerechtfertigt bereichert.

Doch der BGH blieb bei seiner Haltung: Zwar könne ein Besteller (hier: der Auftraggeber), der aufgrund eines nichtigen Vertrags Leistungen (hier: Geld) erbracht hat, von dem Unternehmer grundsätzlich die Herausgabe dieser Leistungen verlangen.

Aber das gelte nicht, wenn der Besteller mit seiner Leistung gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen hat. Das ist hier der Fall. Entsprechend der Zielsetzung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes verstoße nicht nur die Vereinbarung gegen ein Verbot, sondern auch die erfolgende Leistung, somit auch die Zahlung. (Urteil vom 11. Juni 2015, Az. VII ZR 216/14)

 (jw)

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