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Öffentliche Vergabeverfahren

Keine Erstattung bei Verzögerung

Bei Verzögerungen in einem öffentlichen Vergabeverfahren können sich Baubetriebe nicht immer Mehrkosten ersetzen lassen.

Der Fall: Ein Bauunternehmen verklagt die Bundesrepublik Deutschland auf Erstattung von Mehrkosten. Das Unternehmen hatte in einem Vergabeverfahren zwar den Zuschlag erhalten, jedoch erst nach mehrfacher Fristverlängerung im Vergabeverfahren. Dadurch seien Mehrkosten entstanden.

Das Urteil: Die Erstattung der Mehrkosten hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Revisionsverfahren abgelehnt. Grundsätzlich könnten solche Verzögerungen zwar zu Ansprüchen führen, im behandelten Fall hatte der Bauunternehmer allerdings nur den  Zuschlag für eine Teilleistung erhalten. Das sei wie ein neues Angebot zu werten, das eine eindeutige, klare und verbindliche neue Bauzeitenregelung  enthielt. Die Terminvorgaben der ursprünglichen Ausschreibung spielten daher keine Rolle mehr. (Urteil vom 6. September 2012, Az. VII ZR 193/10)

Weitere Infos zum Thema „Bauleistungen“

 

 


(jw)

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