Das deutsche Recht schreibt vor, dass Verbraucher Mängel selbst beseitigen lassen und die Kosten dafür dem Verursacher in Rechnung stellen können – vorausgesetzt, sie haben ihm zuvor eine ausreichende Frist zur Mängelbeseitigung gesetzt.
Doch nun hegt das Landgericht Hannover Zweifel daran, ob diese Regelung den europäischen Verbraucherschutzvorschriften entspricht.
Die Verbrauchsgüterrichtlinie der EU lässt sich nach Auffassung des Gerichts so auslegen, dass Verbrauchern auch ohne Fristsetzung die sogenannten sekundären Gewährleistungsrechte zustehen wie Schadenersatz, Minderung oder Rücktritt. Deswegen hat das Gericht einen aktuellen Fall mit dieser Frage dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Klärung vorgelegt.
LG Hannover: Beschluss vom 22. April 2016, Az. 17 O 43/15, Aktenzeichen beim EuGH: C-247/16.
(jw)
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