Der Fall: Ein Kleinbetrieb, der nicht mehr als 10 Mitarbeitende hat, veranstaltet ein Grillfest. Der Arbeitgeber besorgt Fleisch, doch bei der Feier wird nicht alles verbraucht. Das restliche Grillgut lagert im Kühlschrank des Betriebs. Nach Rücksprache mit seinen Kollegen nimmt ein Angestellter das Fleisch im Wert von fast 50 Euro mit nach Hause.
Der Arbeitgeber fragt vier Tage später nach den Resten. Daraufhin bringt der Mitarbeiter das Fleisch wieder mit und legt es zurück in den Kühlschrank. Wenige Tage erhält er eine fristlose Kündigung.
Das Urteil: Die fristlose Kündigung ist unwirksam, entscheidet das Hessische Landesarbeitsgericht. Eine Kündigung ohne vorherige Abmahnung sei hier unverhältnismäßig. Nachdem der Mitarbeiter auf den Verbleib des Grillguts angesprochen worden sei, habe er es wieder mitgebracht. Dadurch habe er zeigt, „dass er durchaus willens ist“, die geltenden Regeln seines Arbeitgebers „zu übrig gebliebenen Speisen“ zu beachten. Nach einer Abmahnung hätte sich der Mitarbeiter künftig an die Vorgaben gehalten, so die Annahme der Richter.
Zu Gunsten des Mitarbeiters spreche zudem, dass er nicht „heimlich“ vorgegangen sei. Er habe das Grillgut erst mitgenommen nachdem er mit seinen Kollegen besprochen habe, wie mit dem übrig gebliebenen Fleisch verfahren werden soll. (4. November 2022, Az. 10 Sa 778/22)
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